Rechts vor Links gilt nicht auf dem Parkplatz

Wer mit dem Auto auf einem Parkplatz unterwegs ist, kann sich nicht generell auf die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ verlassen. Das Landgericht Detmold hat entschieden, dass § 8 der Straßenverkehrsordnung auf Parkplätzen nur dann gilt, wenn die Wege auf dem Platz so breit und so deutlich gekennzeichnet sind, dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist.

Sind lediglich die Parkbuchten markiert, müssen sich die Verkehrsteilnehmer laut ARAG Experten über die Vorfahrt verständigen. In dem verhandelten Fall ging es um einen Unfall auf einem Kaufhausparkplatz, auf dem nur die Stellplätze markiert waren. Einer der Fahrer hatte argumentiert, der andere habe ihm von links kommend die Vorfahrt genommen.

Schon das angerufene Amtsgericht hatte in erster Instant geurteilt, dass „Rechts vor Links“ hier nicht gelte und beide Fahrer zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet gewesen. Das Landgericht bestätigte nun diesen Spruch, so dass die Kosten für den Schaden geteilt werden (LG Detmold, Az.: 10 S 1/12)

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