Rechtsprechung 2012: Wichtige Urteile für Verkehrsteilnehmer

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Zahlreiche Verkehrsurteile haben deutsche Gerichte auch 2012 gefällt. Einige rechtskräftige Urteile aus dem vergangenen Jahr muten durchaus kurios an, manche rufen laut Experten der ARAG-Versicherung auch Unverständnis hervor. So sind beispielsweise Autovermieter laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 19 U 151/11) nicht dazu verpflichtet, Mieter ausdrücklich auf die Sommerbereifung eines Fahrzeuges hinzuweisen. Fahrer müssen sich demnach bei winterlichen Straßenverhältnissen selbst vergewissern, ob sie korrekt bereift unterwegs sind.

Skurril mutet an, dass Versicherte vor der heimischen Garage einen Arbeitsunfall erleiden können; zumindest im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Dann nämlich, wenn sie dort auf dem Rückweg von ihrer Arbeitsstätte versuchen, ein zurückrollendes Auto aufzuhalten und sich dabei verletzen. Diese Meinung hat das Sozialgericht Wiesbaden vertreten (Az.: S 13 U 49/11). Nicht offensichtlich ist auch, dass Versicherungen nicht für Schäden aufkommen müssen, die durch das Öffnen der Heckklappe eines Pkw entstehen. Hier steht laut einem Urteil des Amtsgerichtes München (Az.: 262 C 20120/11) der Halter in der Pflicht, sich zu vergewissern, dass er dies gefahrlos tun kann.

Die Fahrerlaubnis kann Verkehrsteilnehmern auch dann entzogen werden, wenn sie häufig gegen bloße Ordnungsvorschriften verstoßen. So hat das Verwaltungsgericht Berlin (Az.: 4 L 271.12) geurteilt. Ein Beispiel ist notorisches Falschparken. Dass das Fahren unter Alkoholeinfluss den Führerschein kosten kann, ist bekannt. Doch auch, wer zu Fuß unterwegs ist, kann bei ungebührlichem Verhalten die Fahrerlaubnis verlieren. Das veranlasste das Verwaltungsgericht Mainz (Az.: 3 L 823/12.MZ) bei einem Randalierenden mit drei Promille Alkoholgehalt. Als Grund gab das Gericht eine „ausgeprägte Alkoholproblematik“ an. Auf der anderen Seite steht laut dem Landessozialgericht Bayern (Az.: L 2 U 566/10) auch ein Unfall unter Alkoholeinfluss generell unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nur wenn die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als wesentliche Unfallursache feststeht, ist die Berufsgenossenschaft demnach von ihrer Leistungspflicht befreit.

Auch bezüglich der Schadensregulierung durch die Versicherer hat es wichtige Urteile gegeben. Wer seine Autoschlüssel an der Arbeitsstelle offen und unbeaufsichtigt liegen lässt, muss eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 Prozent hinnehmen, wenn das Auto gestohlen oder beschädigt wird. Ein solches Verhalten ist laut einem Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz (Az.: 10 U 1292/11) nämlich grob fahrlässig. Gleiches gilt für Verletzungen, die bei einem Verkehrsunfall unter Nichtbeachtung der Anschnallpflicht entstehen. Auch hier trägt der Geschädigte laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: VI ZR 10/11) eine Mitschuld. Das gilt jedoch nur während der Fahrt. Schnallt sich ein Insasse nach einem Unfall ab und wird dann durch einen Folgeunfall verletzt, greift diese Regelung nicht. Und wenn nach einem Verkehrsunfall nicht zu klären ist, wer die Schuld trägt, müssen die beiden Beteiligten den Schaden jeweils zur Hälfte übernehmen. Das hat das Amtsgericht München (Az.: 322 C 21241/09) mit der Begründung entschieden, dass von beiden Fahrzeugen eine gleichwertige Betriebsgefahr ausgeht.

Schließlich sind noch zwei Urteile bezüglich der Modalitäten bei der Schadensregulierung von großer Bedeutung. Werkstätten ist es laut dem Oberlandesgericht Köln (Az.: 6 U 93/12) untersagt, ihren Kunden verdeckte Preisnachlässe in Höhe der Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung zu gewähren. Wird der Rabatt gegenüber der Versicherung verschwiegen, handelt es sich hier um einen Betrug zu deren Lasten. Hintergrund ist die Praxis eines Auto-Verglasers, Kunden einen solchen Nachlass zu gewähren, wenn dieser im Gegenzug einen Werbeaufkleber auf der Windschutzscheibe anbringt. Zu guter Letzt dürfen Versicherer Unfallgeschädigten bei über dreijährigen Fahrzeugen die Reparatur in einer Markenwerkstatt verwehren. Nach einem Urteil des Amtsgerichtes München (Az.: 322 C 793/11) darf die Versicherung den Geschädigten auch an eine „freie Fachwerkstatt“ verweisen, wenn diese den Schaden gleichwertig, aber günstiger beseitigt und in zumutbarer Entfernung liegt.

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