Rechtstipp: Stornierte Flugreise – Nebenkosten zurückverlangen

Wer eine Flugreise bucht und später aus persönlichen Gründen storniert, kann von der Fluggesellschaft unter Umständen die bei der Buchung bereits bezahlten „Flugnebenkosten“ zurückverlangen.

Dazu gehören verschiedene Steuern und unterschiedliche Gebühren für die Benutzung des Flughafens, die Fluggäste neben dem reinen Beförderungspreis mit dem Ticket zahlen. Unabhängig von einem Rücktrittsrecht werden diese Nebenkosten nach Angaben der ARAG-Versicherung für die Fluggesellschaft nämlich nur dann fällig, wenn die Reise tatsächlich angetreten wird. Nimmt der Fluggast nicht teil, muss die Gesellschaft somit die hierfür im Voraus berechneten Kosten zurückzahlen.

Anders verhält es sich mit dem Beförderungspreis an sich

Ist kein Stornorecht vereinbart, darf die Fluggesellschaft diesen berechnen, wenn sie für den Flugausfall nicht verantwortlich ist. Auch weitere Preiszuschläge beispielsweise für Kerosin oder Gepäck müssen die Fluggäste mitunter trotz Nicht-Reiseantritts bezahlen, maßgeblich hierfür sind die jeweiligen Vertrags- und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft. Wichtig ist, dass Fluggäste ihre Ansprüche schriftlich und bestenfalls nachweisbar gegenüber der Gesellschaft darlegen.

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