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Ein Kfz-Händler muss falsche Angaben über die Laufleistung des Fahrzeugs in Internetanzeigen vor Abschluss des Kaufvertrages nachweislich korrigieren. Andernfalls gelten diese als stillschweigend vereinbart – auch dann, wenn der schriftliche Kaufvertrag keine Tachoangaben enthält. So ein Urteil des Landgerichts Ellwangen.
Gibt ein Gebrauchtwagenverkäufer beispielsweise in der Verkaufsanzeige eines Internet-Portals einen bestimmten Kilometerstand des Fahrzeugs an, ist er an diese Beschaffenheitsangabe auch dann gebunden, wenn auf die Kilometerstandsangabe im schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr Bezug genommen wird. Eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung kann der Verkäufer in einem solchen Fall nur dann verhindern, wenn er seine im Internet gemachte Aussage dem Käufer gegenüber vor Abschluss des schriftlichen Kaufvertrags klar und erkennbar widerruft.
[foto id=“327816″ size=“small“ position=“left“]Zum Fall: Im Juni erwarb der Kläger über eine Internet-Fahrzeugbörse von dem beklagten Autohändler einen Pkw der Marke Mercedes-Benz (Erstzulassung 2001) zum Preis von 13.200,00 Euro. In der Internetanzeige gab der Beklagte die Laufleistung des Pkw mit 190.000 km an. Nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises wurden dem Kläger das Fahrzeug und die dazugehörigen Fahrzeugunterlagen übergeben. Zu diesen Unterlagen gehörten u.a. das Service-Heft und eine Prüfbescheinigung, ebenfalls vom Juni, über die Durchführung der Abgasuntersuchung. In dieser Prüfbescheinigung ist der Kilometerstand des Pkws mit 156.602 km angegeben. Im Januar des darauf folgenden Jahres stellte der Kläger fest, dass bei dem Fahrzeug der Kilometerstand im elektrischen Tachometer manipuliert worden war. Tatsächlich hatte der Mercedes zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses eine Laufleistung von über 250.000 km. Mit Hilfe eines Anwaltes focht er gegenüber dem Beklagten den Kaufvertrag vom Juni an und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Gleichzeitig forderte er den Beklagten zur Rückzahlung des kompletten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des besagten Pkws.
[foto id=“328011″ size=“small“ position=“right“]Der Händler erklärte den falschen Tacho-Stand mit einem Austausch des Kombiinstruments und behauptete, den Käufer vor Vertragsabschluss hierauf hingewiesen zu haben. Dieser hatte nach der Probefahrt auf den Hinweis der höheren, nicht genau bekannten Laufleistung nicht besonders reagiert. Bei den darauffolgenden Vertragsverhandlungen im Büro hatte er den Hinweis lediglich zum Anlass genommen habe, eine Reduzierung des Kaufpreises zu erreichen. Eine solche Reaktion eines Kaufinteressenten ist ungewöhnlich, da die Laufleistung als eine erhebliche wertbildende Eigenschaft eines Pkw ein wesentliches Kriterium für die Kaufentscheidung ist. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass bei Kenntnis eines Tachowechsels zu einem unbekannten Zeitpunkt und einer ungewissen, über 190.000 km liegenden Laufleistung der Käufer sich nur bei einem erheblichen Abschlag vom Kaufpreis zum Kauf entscheidet oder vom Kauf Abstand nimmt und nicht – wie hier – sich mit Ausbesserungsarbeiten an der Motorhaube und den Kotflügelspitzen begnügt. Das Gericht lehnte daher eine Anfechtung des Kaufvertrages mangels Nachweises einer arglistigen Täuschung ab.
Jedoch gestand das Gericht dem Kunden ein Rücktrittsrecht aus der Sachmängelhaftung zu. Da die angegebene Laufleistung von der tatsächlichen Laufleistung um mehr als 60.000 km abwich, war die für einen Rücktritt relevante Erheblichkeitsschwelle überschritten. Dabei war irrelevant, dass die beworbene Laufleistung nicht im schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen worden war.
geschrieben von auto.de/Victoria Lewandowski veröffentlicht am 26.10.2010 aktualisiert am 26.10.2010
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Arglistige Täuschung ausgeschlossen!, aber zieht der Händler den Kürzeren, obwohl er den Käufer drauf hingewiesen hat. Auf der anderen Seite sind 60.000 km zuviel auf dem Tacho schon extrem viel. Von daher ist das Urteil wieder gerecht.
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Gast auto.de
Oktober 26, 2010 um 9:45 am UhrNaja, wenn ein Tacho manipuliert wurde muss für mich erstmal der so seriöse Händler beweisen, dass seine Aussagen nicht auch erstunken und erlogen sind