Regeln für Radler – Wo man fährt und wo man hält

Radfahren verlernt man nicht – heißt es. Was man aber durchaus lernen und wieder vergessen kann, sind die Regeln für das Fahren auf dem Zweirad. Pünktlich zum Start der Pedal-Saison ist daher eine Auffrischung sinnvoll.

Geradelt werden darf nicht überall. Fahrradfahrer müssen auf den Radweg. Das gilt zumindest, wenn dieser durch ein rundes blaues Schild gekennzeichnet ist. Freigestellt ist die Nutzung hingegen laut TÜV Süd bei unbeschilderten Radwegen. Dann kann alternativ die Straße genutzt werden. Generell verboten ist das Radfahren auf dem Gehweg. Einzige Ausnahme sind Kinder: Bis zum Alter von acht Jahren müssen sie sogar den Bürgersteig nutzen, bis zum zehnten Geburtstag dürfen sie es.

Wo es keine speziellen Fahrrad-Ampeln gibt, müssen Radfahrer die Ampeln nutzen, die auch für Autofahrer gelten. Die alte Regel, dass die Fußgängerampel genutzt werden muss, gilt seit längerem nicht mehr.

In einigen Fällen dürfen Radler Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung nutzen. Nämlich dann, wenn dies durch ein eckiges weißes Zusatzschild mit Fahrradpiktogramm und zwei gegenläufigen Pfeilen gestattet ist. Es empfiehlt sich jedoch besondere Vorsicht, da Autofahrer häufig nicht mit Gegenverkehr rechnen.

Vor allem abends ist die richtige Beleuchtung wichtig. Die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung schreibt Leuchten und Reflektoren vorne und hinten vor, zusätzlich müssen an Pedalen und Rädern weitere Reflektoren angebracht sein. Blinkende Lichter und Rücklampen sind nicht erlaubt, auch wenn sie teilweise im Handel angeboten werden. Eine Helmpflicht für Radler gibt es hierzulande nicht. Trotzdem empfiehlt sich ein Kopfschutz; ebenso sinnvoll sind helle Kleidung und spezielle Radfahr-Handschuhe.

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