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Ein 31-jähriger Autofahrer hatte nach dem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis außerhalb einer gegen ihn verhängten Sperrfrist eine spanische Fahrerlaubnis erworben. Weil er danach in Deutschland am Steuer gesessen hatte, klagte ihn die Staatsanwaltschaft wegen Fahrens ohne Führerschein mit der Begründung an, er dürfe nach der entzogenen deutschen Fahrerlaubnis in Deutschland auch nicht mit der ausländischen Fahrerlaubnis fahren. Dem widersprach das Gericht.
Der Mann sei aufgrund seiner spanischen Fahrerlaubnis berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Die Normen seien so auszulegen, dass eine außerhalb einer Sperrfrist von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis als gültig anzuerkennen sei, wenn der Inhaber bei Erwerb einen ordentlichen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat gehabt habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mann beim Erwerb des spanischen Führerscheins keinen Wohnsitz in Spanien gehabt habe. So entschied laut Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) das Oberlandesgericht Hamm am 26. September 2012 (AZ: III-3 RVs 46/12).
geschrieben von (mid) veröffentlicht am 25.01.2013 aktualisiert am 25.01.2013
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Gast auto.de
April 13, 2014 um 2:27 am UhrRichtig so