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Altreifenurteil
Eigentlich müssen Reifen, die ihr Leben auf der Straße längst ausgehaucht haben, als Sondermüll entsorgt werden. So ist jedenfalls die landläufige Meinung. Doch das muss nicht immer stimmen. Falls die alten Gummis beispielsweise auf einem Gartengrundstück einem sinnvollen Zweck dienen, dürfen sie bleiben, urteilte jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt (Az. 4 K 162/15.NW).
Das berichtet der Infodienst und Recht und Steuern der Landesbausparkassen (LBS) und beruft sich auf folgenden Fall:
Der Eigentümer mehrerer unbebauter Freizeitgrundstücke fand eine originelle Lösung, mehrere 100 Altreifen einer neuen Bestimmung zuzuführen. Er verwendete sie als Pflanzringe und verbaute sie als Terrassen-Befestigung für Hanglagen. Der Landkreis erließ daraufhin eine abfallrechtliche Beseitigungsverfügung. Der Grundstücksbesitzer sollte die Reifen auf eigene Kosten entsorgen. Doch der akzeptierte den behördlichen Bescheid nicht. Die Einbauten beeinträchtigten weder aus ökologischen noch aus optischen Gesichtspunkten den Gesamteindruck der Grundstücke, führte er aus.
Das Urteil:
Die Richter erkannten keinen konkreten Anlass für eine dringend erforderliche Beseitigung nach dem Abfallrecht. Denn hier handle es sich ja nicht um Abfall im eigentlichen Sinne. Auch eine Gefahr für die Allgemeinheit entstehe dadurch nicht. Schließlich würden Altreifen an anderer Stelle auch als Aufprallschutz in Hafenanlagen und als Erosionsschutz für Erdwälle verwendet.
geschrieben von MID veröffentlicht am 30.11.2015 aktualisiert am 30.11.2015
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