Rent A Bike – Darauf sollte man achten

Ein Fahrrad zu mieten, ist nicht nur an Touristenhochburgen während des Urlaubs eine gute Idee. Auch in Großstädten stellt das Mieten von Fahrrädern – alleine oder in Verknüpfung mit anderen Verkehrsmitteln – mittlerweile eine oft zeitsparende, umweltschonende und kostengünstige Alternative zum Auto dar. Der gemietete Drahtesel bietet die Möglichkeit, trotz des innerstädtischen Verkehrsaufkommens, der Parkplatzprobleme und unabhängig von den Fahrplänen der öffentlichen Verkehrsmittel flexibel und mobil zu sein. ARAG Experten sagen trotzdem, was man beachten sollte.

Unabhängig von Öffnungszeiten

Der in vielen Ballungszentren angebotene Mietservice der Deutschen Bahn (DB Rent) ist laut dem Arag-Experten völlig unabhängig von Öffnungszeiten herkömmlicher Mietstationen und den Fahrplänen des öffentlichen Personennahverkehrs. Diese CallBikes können nach einer einmaligen Registrierung auf deren Internetseite (www.callabike.de) deutschlandweit jederzeit zum Beispiel per Telefon gemietet und zurückgegeben werden. Die Abrechnung erfolgt bargeldlos.

Konditionen vergleichen

Es gilt jedoch, die Konditionen der einzelnen Anbieter genau zu vergleichen. Dabei ist nicht nur der Mietpreis, der je nach Fahrradtyp unterschiedlich sein kann, zu beachten. Auch die Öffnungszeiten und die weiteren Mietbedingungen wie Abholung und Rückgabe des Fahrrads, Mietdauer, eine mögliche Versicherung und die Haftung für Schäden oder Verlust des Fahrrads sind in der Entscheidung für einen Anbieter zu berücksichtigen. Es ist ratsam, bei der Entgegennahme des Mietfahrrads dieses genau in Augenschein zu nehmen. Hierbei ist besonders auf die Verkehrssicherheit zu achten, insbesondere auf die Funktionstüchtigkeit der Brems- und Beleuchtungseinrichtung des Mietfahrrads. Bei erkennbaren Mängeln oder Beschädigungen wird besser gegen ein anderes Fahrrad getauscht. Bei Schäden, die die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen, ist eine schriftliche Bestätigung anzuraten, um im Streitfall nachweisen zu können, dass man nicht der Verursacher ist.[foto id=“415617″ size=“small“ position=“right“]

Stellt der Mieter erst während der Mietzeit an dem Fahrrad einen Mangel fest – beispielsweise defekte Bremsen – sollte er umgehend den Vermieter darüber informieren und ein Ersatzfahrrad oder eine umgehende Beseitigung des Mangels verlangen. Für die Zeit, in der das Mietfahrrad durch den Mangel nicht oder nur eingeschränkt nutzbar ist, zahlt der Mieter keine oder nur eine geminderte Miete. Sollte der Mieter durch den Mangel am Fahrrad selbst einen Schaden erleiden, kann er seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen. Der Mieter eines Fahrrads haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die Dritten (zum Beispiel Passanten oder anderen Verkehrsteilnehmern und dem Fahrradvermieter durch die Nutzung des gemieteten Fahrrads entstehen. Dies gilt auch für nach Ende der Mietzeit vom Mieter unsachgemäß abgestellte Mietfahrräder, denn es ist dem Vermieter wirtschaftlich nicht zumutbar, alle seine zurückgegebenen Fahrräder auf Standsicherheit zu überprüfen.

Er ist jedoch verpflichtet, dem Geschädigten mitzuteilen, wer das Fahrrad bei ihm gemietet hatte, sodass dieser seinen Anspruch auf Schadensersatz beim Mieter geltend machen kann. Der Fahrradmieter ist verpflichtet, zum Ende der Mietzeit dem Vermieter das Fahrrad in dem vertraglich vereinbarten Zustand zurückzugeben. Sollte dies nicht möglich sein (beispielsweise bei Beschädigung oder nach einem Fahrraddiebstahl), haftet der Mieter für den daraus entstandenen Schaden. Bevor ein Fahrrad gemietet wird, sollte auf jeden Fall der eigene Versicherungsschutz überprüft werden, um sich vor finanziellen Risiken zu schützen.

Nicht jede Privathaftpflichtversicherung übernimmt standardmäßig die Haftung für die vom Versicherungsnehmer verursachten Schäden an dem oder durch das gemietete Fahrrad. Dies gilt auch für den Verlust des Mietfahrrads. Bei Fahrraddiebstahl kann möglicherweise die Hausratversicherung für den Schaden aufkommen.

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