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Das Amtsgericht (AG) Hamburg-Altona hat sich an den vom BGH aufgestellten Grundsätzen zum Verweisungsrecht auf günstigere Reparaturmöglichkeiten orientiert und bestätigt, dass eine Unzumutbarkeit für solche Fahrzeuge vorliegt, die zum Unfallzeitpunkt noch nicht drei Jahre alt sind (Urteil vom 2.4.2013, AZ: 318c C 27/12).
Die Klägerin machte restliche Reparaturkosten in Höhe der Differenz zwischen markengebundener und freier Fachwerkstatt geltend. Das Fahrzeug der Klägerin war im Unfallzeitpunkt noch nicht drei Jahre alt.
Im Laufe des Verfahrens wurden die restlichen Reparaturkosten von der Beklagten vollumfänglich ausgeglichen – mit der Folge, dass die Beklagte auch die Kosten des Verfahrens vollumfänglich zu tragen hatte.
Das AG Hamburg-Altona nimmt in seiner Entscheidung Bezug auf das Urteil des BGH vom 13.7.2010 (AZ: VI ZR 259/09), wonach eine Reparatur in einer „freien Werkstatt“ für den Geschädigten im Allgemeinen dann unzumutbar ist, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war.
Das Gericht stellt weiter klar, dass ihm keine Rechtsprechung oder ein sonstiger Grundsatz bekannt sei, wonach für gewerblich genutzte Fahrzeuge eine Wertminderung nicht in Betracht komme. Im Ergebnis gab das Gericht der Klage vollumfänglich statt.
Quelle: kfz-betrieb
geschrieben von auto.de/lew veröffentlicht am 10.06.2013 aktualisiert am 10.06.2013
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