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Selbsthilfe verboten: Zum Schutz seiner angemieteten Stellplätze an einer Wohnanlage hatte ein Düsseldorfer Arzt klappbare Parkbügel anbringen lassen. Denn trotz entsprechenden Hinweisen waren diese allzu oft nicht von den Fahrzeugen der Patienten, sondern von anderen Autos belegt. Gegen die Bügel hat die Eigentümergemeinschaft geklagt und auf eine Entfernung gedrängt. Sie störten einerseits optisch und behinderten zudem in hochgeklapptem Zustand außerdem das Rangieren. Das Landgericht Düsseldorf (Az: 19 S 55/12 U) hat der Klage stattgegeben.
Es handle sich bei den Vorrichtungen zum Schutz der Stellplätze eindeutig um zustimmungsbedürftige bauliche Veränderungen, stellten die Düsseldorfer Zivilrichter fest. Das Rangieren sei erkennbar behindert und der Charakter des Parkplatzes erheblich verändert. Das stellt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum dar.
geschrieben von auto.de/(ampnet) veröffentlicht am 03.03.2014 aktualisiert am 03.03.2014
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