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Ratgeber
Ein Kreisverkehr verunsichert Autofahrer immer noch zum Teil. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) betont, dass in Deutschland ein Kreisverkehr sichtbar ausgeschildert ist. Nach Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen dort Schilder immer aufgestellt sein: An jeder einzelnen Zufahrt des Kreisverkehrs hat ein Schild, auf dem eine blauer Ronde mit drei sich verfolgenden weißen Pfeilen zu sehen ist, sowie ein „Vorfahrt gewähren“ Schild zu stehen. Sind diese Zeichen nicht vorhanden, handelt es sich um eine normale Kreuzung und es gilt die Rechts-vor-Links-Vorschrift.
Im § 8 Absatz 1 a der StVO finden sich die besonderen Regelungen, die für eine flüssige und sichere Durchfahrt durch den Kreisverkehr erforderlich sind: Die einfahrenden Fahrzeuge haben die Vorfahrt zu gewähren – wie es die Beschilderung bereits anzeigt.
Vorfahrt haben grundsätzlich Fahrzeuge im Kreisverkehr. Bei Annäherung sollte das Tempo deshalb bereits heruntergesetzt werden.
Beim Verlassen des Kreises ist auf „querende“ Radfahrer besonders zu achten, denn diese haben nach § 9 Absatz 3 StVO Vorrang, egal ob sie auf bzw. neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Aus dem Kreisverkehr ausfahrende Kraftfahrer müssen auch auf Fußgänger achten und gegebenenfalls anhalten.
Bei Einfahrt in den Kreisverkehr darf laut StVO nicht geblinkt werden. Den Blinker setzen muss man hingegen wegen des Richtungswechsels bei der Ausfahrt. Halten und Parken im Kreis ist verboten, nur verkehrsbedingtes Stehen bei stockendem Verkehrsfluss ist zulässig. Das bei kleineren Kreiseln oft praktizierte Schneiden und teilweise Überfahren der Mittelinsel ist ebenfalls untersagt. Nur besonders lange Fahrzeuge oder Gespanne dürfen das. Die Fahrtrichtung ist im Kreisel mit rechts herum vorgegeben. Verstöße gegen die Ge- und Verbote im oder am Kreisverkehr kosten zwischen zehn Euro bis 35 Euro Verwarngeld.
geschrieben von AMP.net/jri veröffentlicht am 13.09.2016 aktualisiert am 13.09.2016
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