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Wenn eine Garantie laut Bedingungen eine „Durchrostung von innen nach außen“ umfasst, dann muss ein geltend gemachter Rostschaden auch an einem innen liegenden Teil seine Ursache haben. Das hat das Landgericht Wuppertal im Mai 2013 entschieden und damit die Voraussetzungen für das Eingreifen einer Garantie bei Rostschäden sehr eng gefasst (LG-Az. 16 S 2/12).
Der Käufer berief sich wegen Rost an den Türen seines Fahrzeugs auf die vom Hersteller gegebenen Garantiebedingungen. Der geltend gemachte Anspruch scheiterte jedoch daran, dass keine „Durchrostung von innen nach außen“ feststellbar war. Die Beweislast dafür trage der Käufer. Er muss beweisen, dass ein Mangel zum sachlichen Geltungsbereich der Garantie gehört, wie die Richter erklärten.
Diesen Beweis konnte der Käufer nicht erbringen. Einem Sachverständigengutachten [foto id=“501363″ size=“small“ position=“right“]zufolge befanden sich an den Roststellen keine Hohlräume, von denen der Rost hätte ausgehen können. Tatsächlich wurde der Rost von außen nach innen weniger, was gegen eine Durchrostung von innen nach außen spreche. Eine solche liege dann vor, „wenn die Ursache des Rostes eine innere ist, nämlich ein unzureichender Korrosionsschutz an einem nicht außen liegenden Teil des Fahrzeugs,“ so das Landgericht in seiner Entscheidung.
Der Hersteller wollte gerade keine Garantie gegen jeden Rost abgeben, was sich an den Einschränkungen „Durchrostung“ und „von innen nach außen“ zeigt. Damit hat das Landgericht Wuppertal in der Sache dem Hersteller Recht gegeben. Die Garantiebedingungen seien eng am Wortlaut auszulegen. Fraglich an dem Urteil bleibt aber, ob es sich dem durchschnittlichen Kunden erschließt, warum eine Durchrostung, die außen ihren Anfang nimmt, etwa aufgrund von Lackmängeln, nicht von der Garantie erfasst sein sollte.
geschrieben von auto.de/lew veröffentlicht am 25.02.2014 aktualisiert am 25.02.2014
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