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Ausnahmsweise kann bei einem Rotlichtverstoß von dem vorgesehenen Fahrverbot abgesehen werden. Das macht das Oberlandesgericht
(OLG) Hamm in einer aktuellen Entscheidung deutlich. Im entschiedenen Fall war ein Autofahrer kurz nach Mitternacht über eine rote Fußgängerampel gefahren. Weit und breit war niemand zu sehen – bis auf eine Polizeistreife.
Der Amtsrichter verurteilte den Autofahrer zu einem Bußgeld und einem Monat Fahrverbot. Das OLG Hamm zeigte Gnade. Nach Bewertung der Richter handelte es sich nicht um einen Verkehrsrowdy, sondern um einen grundsätzlich besonnenen Autofahrer, der nach Angaben der Polizisten mit den gebotenen 30 km/h gefahren war. Als er über die rote Ampel fuhr bestand, keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Deshalb werteten die Richter das Ganze nicht als Regelfall des Bußgeldkataloges und sahen von dem verhängten Fahrverbot ab. (OLG Hamm, 4 Ss OWi 58/06, SVR 2006, 312)
mid
geschrieben von veröffentlicht am 18.10.2006 aktualisiert am 18.10.2006
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