Schäden nach der Mai-Nacht: Bei Versicherungsleistung droht Rückstufung

Nach einem alten Brauch darf in der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai Schabernack getrieben werden. Wenn man nach der „Freinacht“ sein Auto mit Toilettenpapier und Rasierschaum verunstaltet vorfand, sollte man sich nicht ärgern, rät der ADAC.

Schäden wie diese lassen sich ohne großen Aufwand beseitigen. Anders sieht es dagegen aus, wenn Fahrzeuge in offene Kanalschächte fahren, weil die Kanaldeckel entfernt wurden, Autos zerkratzt oder sogar wie in Berlin in Brand gesetzt werden. Das sind strafbare Handlungen, die keinesfalls über den alten Brauch der „Freinacht“ abgedeckt sind.

Der Halter eines auf diese Art und Weise beschädigten Fahrzeugs sollte auf jeden Fall Strafantrag wegen Sachbeschädigung stellen. Wer eine Vollkaskoversicherung hat, kann solche Schäden seiner Versicherung melden, da diese nicht nur für selbstverschuldete Unfälle, sondern gerade auch für „mut- oder böswillige Beschädigungen“ aufkommt. Allerdings ist dann auch die vereinbarte Selbstbeteiligung zu zahlen, und man wird in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft.

Wurde das Auto in Brand gesetzt oder ist eine Scheibe zu Bruch gegangen, steht hierfür die Teilkasko ein, bei der es zu keiner Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse kommt. Allerdings wird auch hier die gegenüber der Vollkaskoversicherung meist geringere Selbstbeteiligung fällig.

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