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Aus der gegenseitigen Verantwortung in einer ehelichen Lebensgemeinschaft kann sich auch die Pflicht ergeben, einen Schadensfreiheitsrabatt zu übertragen, der sich nur formal im Vermögen eines Ehegatten befindet.
Das bedeutet: Trennen sich Eheleute, kann ein Ehegatte unter Umständen verlangen, dass der Partner den Schadensfreiheitsrabatt einer Kfz-Kaskoversicherung auf ihn überträgt. Einem aktuellen Urteil zufolge setzt dies laut dem ARAG-Experten allerdings voraus, dass der Ehegatte das über den Partner versicherte Fahrzeug alleine genutzt und somit den Schadensfreiheitsrabatt alleine erworben hat (OLG Hamm, Az.: II-8WF 105/11).
geschrieben von auto.de/(li/mid) veröffentlicht am 22.03.2012 aktualisiert am 22.03.2012
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