Schleife macht Cabrio nicht zum Geschenk

Die Käuferin verliert nicht das Eigentum an ihrem Auto, wenn sie ihrem Freund einen Schlüssel für das mit einer Geburtstags-Schleife geschmückte Fahrzeug übergibt. Am Geburtstag ihres Freundes fuhr sie vor dessen Arbeitsstelle mit dem Cabrio vor, gratulierte ihm und übergab ihm einen Fahrzeugschlüssel für das mit einer Schleife geschmückte Auto.

Das Fahrzeug stellte sie anschließend wieder in ihrer Garage ab, behielt den Zweitschlüssel und den Kfz-Brief in ihrem Tresor. Nachdem es zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten gekommen war, nahm sie nach knapp zwei Jahren das Fahrzeug mithilfe des Zweitschlüssels wieder an sich. Der Freund war der Ansicht, ihm sei das Fahrzeug nicht nur zur Nutzung überlassen worden, sondern er sei Eigentümer geworden. Daher klagte er auf Herausgabe.

Jedoch ohne Erfolg – denn der Kläger ist nicht Eigentümer des Fahrzeugs geworden. Das Vorfahren der Beklagten in dem mit Schleife geschmückten Fahrzeug sei kein Schenkungsangebot auf Übereignung gewesen. Angesichts des erheblichen Fahrzeugwerts von 50 000 Euro hätte es laut ARAG schon nahe gelegen, den etwaigen Willen zur Schenkung und Übereignung des Pkw auch in Worten zum Ausdruck zu bringen. Dies was aber gerade nicht geschehen (OLG Schleswig Holstein, Az.: 3 U 69/11).

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