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Die Schweiz gilt als beschaulich, ruhig und naturverbunden. Damit das so bleibt, greifen die Eidgenossen jetzt gegen Raser rigoros durch. Bei sehr hohen Geschwindigkeitsübertretungen kann sogar eine Einziehung und Enteignung des Fahrzeugs verfügt werden.
Hierfür ist eine gerichtliche Anordnung erforderlich. Eine grenzüberschreitende Vollstreckung der Haftstrafe gibt es nicht. Allerdings: Im Falle einer Verurteilung wird die beschuldigte Person laut ADAC in der Schweiz zur Verhaftung ausgeschrieben. Und das kann bei Wiedereinreise oder beim nächsten Aufenthalt in der Schweiz erfolgen. Ob die wunderschöne Natur in der Schweiz das zu schätzen weiß, darf aber bezweifelt werden.Warum plötzlich die drastischen Maßnahmen? Ziel ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit auf Schweizer Straßen, heißt es dazu. Und dafür wurde jetzt sogar der sogenannte „Rasertatbestand“ eingeführt. Dafür ist als Sanktion ausschließlich eine nur in der Schweiz vollstreckbare Haftstrafe von mindestens einem bis maximal vier Jahren vorgesehen.
Für die Ahndung sind grundsätzlich die einzelnen Kantone zuständig. Aber ab wann gilt ein Autofahrer in der Schweiz überhaupt als Raser? Das dürfte vor allem die Urlauber interessieren, die auf Schweizer Autobahnen unterwegs sind. Als Raser gilt in der Schweiz, wer die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen um mindestens 80 km/h überschreitet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Schweizer Autobahnen liegt derzeit bei 120 km/h. Ein Raser ist aber auch, wer in Tempo-30-Zonen um mindestens 40 km/h oder innerorts um 50 km/h über dem Limit unterwegs ist. Wer außerorts 60 km/h schneller fährt als die Polizei erlaubt, muss künftig ebenfalls mit den neuen drastischen Maßnahmen rechnen.
geschrieben von auto.de/(rlo/mid) veröffentlicht am 05.08.2014 aktualisiert am 05.08.2014
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