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Wer in seinen PKW-Motor einen leistungssteigernden Chip zur Steuerung der Motorelektronik einbaut („Chip-Tuning“), muss den Einbau unverzüglich durch den TÜV oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen abnehmen und bestätigen lassen.
Ansonsten erlischt andernfalls die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, meldet der ADAC unter Berufung auf ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.3.2006 hervor (AZ 1 U 181/06, ADAJUR- Dok.Nr. 72236).
Das gelte auch dann, wenn für den Chip das Gutachten eines technischen Dienstes vorliegt. Selbst wenn der Chip später wieder ausgebaut wird, lebt die zuvor erloschene Betriebserlaubnis nicht automatisch wieder auf. Ein weiterer Gang zur Zulassungsbehörde ist also unvermeidlich. Das Chip-Tuning nutzt die Leistungsreserven des Motors aus. Da sich eine solche Maßnahme negativ auf die Haltbarkeit, den Kraftstoffverbrauch oder das Abgasverhalten auswirken kann, lehnen die Fahrzeughersteller Chip-Tuning generell ab. Abgesehen davon besteht das Risiko, dass Garantieansprüche für das Fahrzeug mit einem Einbau des Chips verloren gehen.
Der ADAC weist zusätzlich darauf hin, dass eine Leistungssteigerung des Motors auch der Kfz-Haftpflichtversicherung gemeldet werden muss. Mehr Leistung könne bedeuten, dass der Versicherer das Gefahrenrisiko, das von dem Fahrzeug ausgeht, anders beurteilt. Er prüft dann, ob das Fahrzeug zur bisherigen Prämie weiter versichert bleiben kann oder ob eine höhere Prämie fällig wird.
(ar/os)
geschrieben von veröffentlicht am 12.04.2007 aktualisiert am 12.04.2007
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