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Auf eine wichtige Änderung in der Altauto-Verordnung seit 1. Januar 2007 hat jetzt das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe hingewiesen. Hersteller von Kraftfahrzeugen sind verpflichtet, beschädigte oder nicht mehr nutzbare Automobile, die vor Juli 2002 zugelassen wurden, vom letzten Halter kostenlos zurückzunehmen und zu entsorgen. Bisher galt das nur für Schrottfahrzeuge, die nach Juli 2002 in den Verkehr gebracht wurden, so der Verband.
Allerdings sind dabei einige Punkte zu beachten: Das Fahrzeug muss zu einem vom Hersteller benannten Entsorgungsbetrieb gebracht werden, der nicht weiter als 50 Kilometer vom Standort des letzten Halters entfernt sein soll. Der Kfz-Brief oder die Zulassungsbescheinigung I muss vorgelegt und übergeben werden, außerdem muss das Fahrzeug innerhalb der Europäischen Union zugelassen gewesen sein. Es darf nicht ausgeschlachtet sein, es müssen also noch alle wesentlichen Teile wie Antrieb, Karosserie, Fahrwerk, Katalysator und elektronische Steuergeräte vorhanden sein und es dürfen keine Abfälle im Fahrzeug lagern.
Wird ein Fahrzeug nicht ordnungsgemäß bei der Zulassungsbehörde abgemeldet oder unkorrekt auf öffentlichem oder privatem Grund entsorgt, kann der letzte Eigentümer mit bis zu 50 000 Euro Bußgeld belegt werden, so das Kraftfahrzeug-Gewerbe. Außerdem können ihm die von den Behörden verauslagten Kosten zum Beispiel für das Abschleppen auferlegt werden.
(ar/sb)
geschrieben von veröffentlicht am 09.02.2007 aktualisiert am 09.02.2007
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