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Der Kauf eines Neuwagens im EU-Ausland ist einfacher geworden. Ab sofort ist nämlich jeder Kfz-Hersteller verpflichtet, für alle Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung eine sogenannte Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen. Darin wird bestätigt, dass das Fahrzeug alle in der der EU geltenden technischen Voraussetzungen erfüllt und somit in jedem Mitgliedsstaat der EU zugelassen werden darf.
Das ist auch ein großer Vorteil für die, die ein im EU-Ausland gekauftes Auto in Deutschland anmelden wollen. Die Zulassungsstelle verlangte eine Übereinstimmungsbescheinigung, die jedoch in der Vergangenheit meist nur auf Antrag des Käufers ausgestellt, das geschieht nun automatisch. Die Europäische Kommission hat die entsprechende Richtlinie (2007/46/EG) ergänzt, so dass die Bescheinigung nunmehr direkt mitgeliefert werden muss.
Trotz dieser Vereinfachung empfiehlt der Automobilclub von Deutschland (AvD), vor dem Kauf eines Neuwagens im EU-Ausland alle Vor- und Nachteile abzuwägen.
Diverse Fahrzeugmodelle werden in den EU-Nachbarländern zwar 20-30 Prozent unter dem deutschen Listenpreis angeboten, man muss aber anfallende Reise- oder Überführungskosten hinzurechnen, die dadurch den Preisvorteil schrumpfen lassen. Die Motorleistung oder die Serienausstattung kann zudem variieren, Extras können fehlen.
Beim Kaufabschluss im Ausland wird zunächst keine Mehrwertsteuer fällig, aber bei der Einfuhr nach Deutschland muss das Fahrzeug mit 19 Prozent nachversteuert werden. Zudem muss man sich im Klaren darüber sein, dass insbesondere die Abwicklung von Gewährleistungsfällen recht aufwendig sein kann, wenn der Verkäufer im Ausland sitzt. Hier sollte trotz Einschaltung eines deutschen Händlers darauf geachtet werden, wer letztendlich Vertragspartner wird, denn auf EU-Importe spezialisierte Händler in Deutschland treten teilweise nur als Vermittler auf und können nicht in die Gewährleistungspflicht genommen werden.
Dagegen werden die Garantieleistungen vom Hersteller zugesichert und in der Regel auch EU-weit erbracht. Sie sind aber nicht selten an Wartungsauflagen geknüpft. „Deshalb ist wichtig, darauf zu achten, dass eine Übergabe-Inspektion durchgeführt wird. Diese Inspektion sollte der Vertragshändler im EU-Ausland mit Stempel und seiner Unterschrift im Serviceheft bestätigen“, rät AvD-Juristin Dorothee Lamberty.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 29.07.2009 aktualisiert am 29.07.2009
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