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Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, und er kann teuer zu stehen kommen. Wenn jemand sein Auto verkauft, endet der Versicherungsvertrag nicht – wie vielfach vermutet – automatisch. „Im Gegenteil“, klärt Stephan Schweda vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin die Rechtslage: „Als Verkäufer eines Gebrauchtwagens können Sie Ihre Versicherung gar nicht kündigen, dies kann nur der Käufer oder dessen Versicherung tun.“
Hintergrund: Der Käufer tritt mit dem Kauf des Fahrzeuges in die Rechte und Pflichten des laufenden Versicherungsvertrages des Verkäufers ein. Der Käufer kann den Vertrag weiterlaufen lassen oder binnen eines Monats kündigen und einen Vertrag bei einem anderen Versicherer abschließen.
Man sollte als Verkäufer darauf achten, dass der Versicherer möglichst bald über den Verkauf informiert wird. Andernfalls läuft der Verkäufer Gefahr, dass er bis zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres für die Prämie haftbar gemacht wird. Er kann in diesem Fall jedoch vom Käufer die an den Versicherer gezahlte Versicherungsprämie anteilsmäßig ab dem Zeitpunkt der Übergabe zurückfordern.
Die sichere Alternative skizziert Versicherungsfachmann Schweda: „Den Wagen abmelden und den Käufer bitten, zur Übergabe ein Kurzzeitkennzeichen mitzubringen. Dies bekommt er gegen Vorlage eines Versicherungsnachweises bei jeder Zulassungsstelle.“
Zudem sollte jeder Verkäufer im eigenen Interesse im Kaufvertrag die genaue Uhrzeit und das Datum, wann das Fahrzeug dem Käufer übergeben wurde, notieren. Dass schützt vor ungerechtfertigten Regressforderungen und Bußgeldern. „Setzen Sie eine Frist, in der das Auto umgemeldet werden muss“, empfiehlt Schweda und „melden Sie den Verkauf umgehend der zuständigen Zulassungsbehörde“.
(ar/nm)
geschrieben von veröffentlicht am 02.02.2007 aktualisiert am 02.02.2007
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