Service: Vorsicht an den närrischen Tagen

Ob Fastnacht, Fasching oder Karneval: Autofahrer sollten an den närrischen Tagen auf einige Dinge achten, damit die ausgelassene Stimmung sich nicht in das Gegenteil verkehrt. Autoclubs und Versicherungswirtschaft warnen vor allem vor den Gefahren von Restalkohol am Morgen danach. Aber auch die Fahrt im Faschingskostüm kann Folgen haben.

 

Faschingskostüme

Hinter dem Steuer hört der Faschingsspaß schnell auf: Zwar sind Verkleidungen für Autofahrer nicht grundsätzlich verboten, sie dürfen aber die Bewegungsfreiheit, die Sicht und das Hörvermögen nicht einschränken. Wer als Clown, Hexe oder mit einer Pappnase hinter dem Steuer sitzt, riskiert zehn Euro Bußgeld. Ernst wird es bei einem Unfall im Kostüm: Wegen grober Fahrlässigkeit droht der Verlust des Kaskoschutzes. Der ADAC rät deshalb grundsätzlich davon ab, sich verkleidet hinter das Steuer zu setzen.

 

Alkohol

Wer Alkohol trinken will, sollte sein Auto stehen lassen, rät nicht nur der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Bei einer Kontrolle riskiert man nicht nur Bußgelder und Punkte in Flensburg, sondern bei einem Unfall auch den Versicherungsschutz des Kaskoversicherers. Außerdem kann der Kfz-Haftpflichtversicherer nach GDV-Angaben bis zu 5000 Euro Regress fordern. Dasselbe gilt natürlich auch bei Drogenkonsum, den die Polizei inzwischen mit Schnelltests vor Ort nachweisen kann.

Nach Angaben des ADAC ist Alkohol der häufigste Grund in der Faschingszeit den Führerschein zu verlieren. Alkoholfahrten an Karneval und Fasching kommen Narren in diesem Jahr außerdem noch teurer. Die Strafen haben sich zum 1. Februar 2009 verdoppelt, warnt der Automobilclub. Autofahrer, die mit 0,5 oder mehr Promille am Steuer von der Polizei erwischt werden, bekommen jetzt mindestens 500 Euro Strafe, vier Punkte in Flensburg und müssen den Führerschein mindestens einen Monat abgeben.

Bereits ab einem Blutalkoholspiegel von 0,2 Promille mit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zu rechnen, erinnert der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR). Die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt bei 1,1 Promille. In einem solchen Fall muss mindestens ein halbes Jahr auf den Führerschein verzichtet werden.

Fahranfänger und Fahrradfahrer

Für Fahranfänger in der Probezeit ist Alkohol tabu. Sie müssen mit einem Bußgeld von mindestens 250 Euro und auf jeden Fall mit einer Verlängerung ihrer Probezeit rechnen. Fahrradfahrer gelten ab 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig. Auch sie müssen dann zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Ihnen droht außerdem auch der Entzug des Führerscheins.

 

Restalkohol

Unterschätzt wird oft der Restalkohol am Morgen nach der Feier. Trotz vermeintlich klarem Kopf kann die Fahrt zur Arbeit mit einer bösen Überraschung enden. Laut Faustregel baut ein gesunder Körper in einer Stunde etwa 0,1 Promille Alkohol im Blut ab. Was viele nicht wissen: „Schon bei 0,3 Promille beginnt die relative Fahruntüchtigkeit“, erklärt Dr. Karin Müller, leitende Verkehrspsychologin bei TÜV Rheinland. Wer mit diesem Wert auffällt, dem wird gegebenenfalls für sechs Monate der Führerschein entzogen. Außerdem kann eine höhere Geldstrafe verhängt werden. Besonders vorsichtig sollten Wiederholungstäter sein. Wer bereits schon einmal mit 1,6 Promille erwischt worden ist, der muss bereits ab 0,5 Promille erneut zur MPU. Für eine 60 Kilogramm schwere Frau können da schon zwei Bier reichen, warnt TÜV Rheinland.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte daher nicht nur zur Faschingsfeier, sondern auch am Tag danach auf das Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel umsteigen. Gerade in den Karnevalshochburgen ist zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch vermehrt mit Polizeikontrollen zu rechnen.

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