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Nachtsichtsysteme und neue Pkw-Scheinwerfertechnologien
bringen mehr Sicherheit im dunkeln Straßenverkehr. Große Fortschritte sind
aber auch schon mit einfachen Mitteln zu erreichen. Zum Beispiel mit der
Bekleidung: Während ein Fußgänger mit dunkler Kleidung erst in 25 Metern
Entfernung zu erkennen sind, werden Menschen mit heller Kleidung schon aus
90 Metern erkannt. Noch besser sind Reflektorstreifen auf Jacke, Hose und
Schuhen: Sie leuchten laut dem Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) sogar
in 150 Metern Entfernung. Eltern sollten daher auch bei ihren Kindern für
Reflektoren auf Kleidung und Schulranzen sorgen.
Zur Sicherheit im Dunkeln trägt auch bei, stark befahrene Straßen nur an
gut ausgeleuchteten Stellen zu überqueren. Dabei gilt es zu vermeiden,
hinter einem geparkten Auto auf die Fahrbahn zu treten. Zudem raten die
Experten der Deutschen Versicherer (GDV) zu besonderer Vorsicht bei
Fahrzeugen, die von rechts kommen: Aus Sicht des Autofahrers ist der linke
Fahrbahnrand spärlicher ausgeleuchtet. Radfahrer haben außerdem auf eine
korrekte und funktionierende Beleuchtung ihres Fahrrads zu achten, um früh
genug auf sich aufmerksam zu machen.
Besondere Obacht gilt auf glatten und rutschigen Gehwegen. Auf Schnee,
Eis und auch Laub kommen Fußgänger leicht ins Straucheln und können sich
böse Verletzungen zuziehen. Unter Umständen kann der Fußgänger dann
Schadensersatz von demjenigen verlangen, der für das Räumen und Streuen
zuständig gewesen wäre.
Dies ist je nach Lage des Gehwegs entweder die Gemeinde oder der
Hausbesitzer, der die Pflicht aber häufig per Mietvertrag auf die Mieter
überträgt. Versäumt ein zuständiger Mieter, den Bürgersteig zu sichern, muss
er für mögliche Schäden aufkommen. Das ist meist ein Fall für die private
Haftpflichtversicherung. Hat er keinen solchen Versicherungsschutz, muss er
die Kosten aus eigener Tasche bezahlen.
Bei extremen Wetterbedingungen stoßen die Pflichten zum Räumen und
Streuen aber an ihre Grenzen, weil sich bei ständigem Schneefall oder
gefrierendem Regen immer wieder neue Glätte bildet. Zudem gilt die Pflicht
nicht rund um die Uhr: Wer sehr früh morgens zur Arbeit muss oder nachts
unterwegs ist, kann sich nicht auf geräumte oder gestreute Wege verlassen.
Die Zeiten werden von der Kommunalverwaltung festgelegt. Daher ist auch der
Fußgänger selbst stets zu besonderer Vorsicht angehalten. Einschlägige
Gerichtsurteile und weitere Tipps bieten die Deutschen Versicherer (GDV) auf
ihren Verkehrsseiten im Internet unter www.versicherung-und-verkehr.de.
mid
geschrieben von veröffentlicht am 17.11.2006 aktualisiert am 17.11.2006
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