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Im Personen- und Güterverkehr tätige Berufskraftfahrer sind neuerdings verpflichtet, neben ihrem Führerschein eine zusätzliche „Grundqualifikation“ nachzuweisen.
Fahrer, die schon vor dem 10.9.2008 ihren Busführerschein (Klassen D, D1, DE und D1E) bzw. vor dem 10.9.2009 ihren Lkw-Führerschein (Klassen C, C1, CE und C1E) erworben hatten, brauchen die Grundqualifikation nicht mehr zu durchlaufen. Alle Fahrzeugführer müssen aber ihre bereits vorhandenen bzw. über die Grundqualifikation erworbenen Kenntnisse nach jeweils fünf Jahren durch eine Weiterbildung auffrischen. Sind aber die selbst getragenen Kosten für Führerscheine, Grundqualifikation und künftigen Weiterbildungen bei der Steuererklärung abziehbar? Hier wird laut Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) unterschieden:
Kosten für die normale Pkw-Fahrerlaubnis (Klasse B) können steuerlich gar nicht berücksichtigt werden, weil Autofahren sozusagen zur Allgemeinbildung gehört. Selbst wenn der Führerschein der Klasse B auch beruflich genutzt wird, z.B. von Fahrern von Kleintransportern bis 3,5 t, wird eine erhebliche private Nutzung der Pkw-Fahrerlaubnis unterstellt. Das schließt jeden Steuerabzug aus.
Anders ist das bei den Kosten für den Bus- oder Lkw-Führerschein (Klassen C und D), denn deren Erwerb ist unmittelbare Voraussetzung für die erstmalige Anstellung bzw. die Ausübung des Berufes als Kraftfahrer. Die private Nutzung solcher Führerscheine ist dabei zu vernachlässigen, sodass selbst getragene Kosten für die Fahrerlaubnis der Klassen C oder D steuerlich zu berücksichtigen sind. Dabei wird allerdings noch unterschieden, ob diese zu den Aus- oder den Fortbildungskosten gehören. Bei Personen, die zuvor noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben, werden diese Kosten den Ausbildungskosten zugerechnet, die nur bis zu 4.000 Euro pro Jahr anerkannt werden. Wurde bereits eine (andere) Berufsausbildung durchlaufen, können die Kosten der Fahrerausbildung als berufliche Umschulungs- oder Fortbildungskosten in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden.
Die Kosten für die neu eingeführte Grundqualifikation werden vom Finanzamt genauso behandelt wie die Kosten für Führerscheine der Klassen C und D, weil die Grundqualifikation als verpflichtender „Zusatzkurs“ zum Führerschein angesehen wird. Die künftigen Kosten für die Weiterbildung im 5-Jahres-Turnus werden aber als Fortbildungskosten in voller Höhe abziehbar sein.
geschrieben von auto.de/(auto-reporter.net/br) veröffentlicht am 10.05.2010 aktualisiert am 10.05.2010
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