Sind Pedelecs und E-Bikes Fahrräder oder Kraftfahrzeuge?

Fahrräder mit einem unterstützenden Elektromotor sind der neue Renner auf dem Zweiradmarkt. Doch wie sind solche Gefährte einzuordnen? Als Fahrrad oder als zulassungspflichtiges Fahrzeug? Dies hängt laut den ARAG-Experten von der Antriebsart, der Leistung des Antriebs und der möglichen Geschwindigkeit ab.

In der Regel unterscheidet man zwischen Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs unterstützen den Fahrenden nur, solange dieser auch tatsächlich in die Pedale tritt. Beträgt die abgegebene Leistung dieser Trethilfe nicht mehr als 250 Watt und endet die Unterstützung bei maximal 25 km/h oder wenn der Fahrer das Treten unterbricht, so bleibt dem Gefährt der Status als Fahrrad erhalten. Schnelle Pedelecs, die auch „S-Pedelecs“ genannt werden, die diese Grenzwerte überschreiten aber nicht schneller als 45 km/h sind, müssen entsprechend der europäischen Richtlinien eine Typenprüfung aufweisen.

Im Gegensatz zu Pedelecs besitzen E-Bikes einen tretunabhängigen Antrieb. Sie gelten als Leichtmofa, wenn sie unter anderem nicht mehr als 500 Watt Leistung bereitstellen und eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h erreichen. Sie bedürfen einer Betriebserlaubnis.

E-Bike und S-Pedelec sind dagegen aufgrund ihrer Antriebe nicht mehr als Fahrräder einzustufen. Das Führen des E-Bikes setzt mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung voraus. Personen, die vor dem 01. April 1965 geboren wurden, benötigen hierfür lediglich einen Personalausweis. Wer ohne entsprechende Bescheinigung fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldstrafe rechnen. Das S-Pedelec verlangt aufgrund der möglichen höheren Geschwindigkeit nach einer Fahrerlaubnis der Klasse M. Liegt diese nicht vor, ist der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwirklicht. Vorsicht ist aber auch bei einfachen Pedelecs mit Anfahrhilfe geboten: Viele Bundesländer halten für diese ebenfalls mindestens die Mofa-Prüfbescheinigung für erforderlich.

E-Bike und S-Pedelecs müssen zusätzlich versichert und mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Wem es trotz Motorunterstützung immer noch nicht flott genug geht, sollte auf keinen Fall am Motor rumbasteln. Änderungen an den Fahrzeugen können zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Auch stellt das Fahren ohne Versicherungsschutz eine strafbare Handlung dar. Zu beachten ist zudem, dass sowohl beim E-Bike als auch beim Pedelec eine Mindestprofiltiefe der Reifen von einem Millimeter gegeben sein muss. Eine Helmpflicht besteht je nach Höchstgeschwindigkeit und Fahrzeugtyp ebenfalls.

Die Benutzung des innerstädtischen Radwegnetzes bleiben dem E-Bike und dem S-Pedelec grundsätzlich verwehrt. Dies dürfte prinzipiell auch bei ausgeschaltetem Motor oder leerem Akku gelten, da die Qualifizierung als Kraftfahrzeug nicht mit dem Ausfall des Antriebs endet, erklären die Experten der Düsseldorfer Versicherung. Auch ist die StVO dahingehend geändert worden, dass die ehemals bestehende Erlaubnis, ein Mofa durch Treten auf dem Radweg zu bewegen, gestrichen wurde. E-Bikes dürfen allerdings im Stadtbereich und außerhalb geschlossener Ortschaften solche Radwege benutzen, die ausdrücklich für Mofas freigegeben sind. Ob dies auch für S-Pedelecs gilt, ist derzeit noch umstritten, da diese bauartbedingt eine höhere Geschwindigkeit als 25 km/h erreichen können und damit nicht als Mofa gelten.

Die rechtliche Einordnung als Fahrrad oder Kraftfahrzeug hat auch Auswirkung auf die Promillegrenzen einer alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit. Während diese bei Radfahrern bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille liegt, ist eine absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrzeugführers bereits bei 1,1 Promille gegeben. Für Fahrer von Pedelecs werden bei Verkehrsverstößen die geringeren Bußgeldsätze für Radfahrer angewendet. Ein Beispiel: Verbotenes mobiles Telefonieren kostet sie „nur“ 25 Euro, auf dem S-Pedelec- und E-Bike 40 Euro und einen Punkt in Flensburg.

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