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Durch die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten von Fortbewegungsmitteln wie Skateboard, Waveboard und Segways ist auch die straßenverkehrsrechtliche Einordnung schwierig. Oft kann auf dem Weg zur Arbeit oder beim Einkaufsbummel in der Fußgängerzone einem vorbeirasenden Skater gerade noch ausgewichen werden. Aber wann und wo sind diese Fortbewegungsmittel überhaupt erlaubt?
Dabei unterscheiden sich die einzelnen Verkehrsmittel: Da wären zum einen die Skate- oder Waveboards. Das Skateboard ist ein Brett mit zwei Achsen und vier Rollen, wohingegen das Waveboard aus einem Brett mit einer Achse und zwei Rollen besteht. Beide Geräte werden nur selten als reine Fortbewegungsmittel genutzt, vielmehr gibt es ein großes Repertoire an Kunststücken, die mit ihnen ausgeführt werden können und die Zuordnung als Sportgerät nahe legen.
Durch die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten ist auch die straßenverkehrsrechtliche Einordnung schwierig. So ist problematisch, ob sie zur Nutzung des Gehweges berechtigt und verpflichtet sind, oder ob sie generell auf Spielstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und Sportflächen zu verweisen sind. Wie auch immer, bei einem Verstoß handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings sind Bußgeldverfahren die absolute Ausnahme, weil diese Regelungen von der Polizei nur selten überwacht werden. Eindeutiger ist die Rechtslage bei den elektrischen Rollstühlen. Diese können sowohl die Fahrbahn als auch unter Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit den Gehweg benutzen.
Lange problematisch und strittig war dagegen die straßenverkehrsrechtliche Einordnung der relativ neuen Segways. Dabei handelt es sich um einen einachsigen, von einem Elektromotor angetriebenen Roller, der Geschwindigkeiten bis zu 20 km/h erreichen kann. Der Gesetzgeber ist diesen Schwierigkeiten entgegengetreten, indem er kürzlich die Mobilitätshilfenverordnug (MobHV) erlassen hat, welche die Benutzung des Segway im Straßenverkehr regelt. Nun ist klar geregelt, dass um das Gerät benutzen zu dürfen, zumindest ein Mofa-Führerschein und eine Haftpflichtversicherung erforderlich sind. Laut ARAG Experten dürfen Segways generell auch nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegfurten und Radwege befahren. Wenn diese nicht vorhanden sind, dürfen auch Straßen mit Ausnahme von Bundes-, Landes-, oder Kreisstraßen befahren werden. Im Einzelfall und per Ausnahmegenehmigung kann auch die Nutzung anderer Verkehrsflächen wie Fußgängerzonen erlaubt werden, um mobilitätseingeschränkten Menschen die durchgängige Nutzung zu ermöglichen.
geschrieben von auto.de/(li/mid) veröffentlicht am 27.09.2012 aktualisiert am 27.09.2012
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