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Irgendwann geht das Autoleben zu Ende: Wichtig für den letzten Halter ist der Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung. Den kann ein anerkannter Betrieb ausstellen. Wird das Fahrzeug einfach an einen Bastler verschenkt oder verkauft, droht laut Automobilclub Kraftfahrer-Schutz Ärger, selbst wenn es einen Schenkungs- oder Kaufvertrag über das Schrottauto gibt.
Das „Wirtschaftskreislauf- und Abfallgesetz“ schreibt vor, dass Altfahrzeuge nur an anerkannte Annahme-, Rücknahme- oder Demontagebetriebe übergeben werden dürfen. Dort gibt es je nach Gewicht des Fahrzeugs etwas Geld für die enthaltenen Rohstoffe. Wird ein Schrottfahrzeug gar auf öffentlichem Verkehrsgrund entsorgt, trägt stets der letzte Halter die alleinige Verantwortung dafür. Mit Glück kommt er wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße davon. Befinden sich noch Schmier- und Kraftstoffe, Brems- und Batterieflüssigkeit im Fahrzeug, kann es sich sogar um eine umweltgefährdende Abfallbeseitigung handeln. Das ist dann eine Straftat, die auch mit Gefängnis geahndet werden kann. Ein einfacher Weg zur Entsorgung führt zum Hersteller oder Importeur: Seit dem Jahr 2002 gilt die Rücknahme-Verpflichtung, die in Anspruch genommen werden kann.
geschrieben von auto.de/(ld/mid) veröffentlicht am 22.02.2013 aktualisiert am 22.02.2013
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