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An den heißen Sommertagen zieht es viele Menschen mit dem Auto an den nächstgelegenen Baggersee. Das Problem: Es gibt vor allem an den Wochenenden nicht genügend offizielle Parkplätze für alle. Doch wer von weither angereist ist, der lässt sich dadurch nicht abschrecken. Wenn kein Parkplatz mehr frei ist, wird das Fahrzeug einfach entlang der Bundes-, Landes- oder Kreisstraße abgestellt. Und dafür gibt es dann meistens ein saftiges Bußgeld. Doch das muss nicht sein, wenn die Autofahrer ein paar Regeln befolgen.
Das wichtigste Kriterium für das Parken an außerörtlichen Straßen ist die Fahrbahnbreite, denn laut der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Halten und somit erst recht auch das Parken an engen Straßenstellen verboten. Was heißt das konkret? Damit ist laut Experten des Automobilclubs von Deutschland (AvD) eine verbleibende Fahrbahnbreite von insgesamt weniger als 3,05 Metern gemeint. Umgekehrt bedeutet dies, nur wenn eine Straße so breit ist, dass mit einem rechts geparkten Auto noch 3,05 Meter Fahrbahnbreite verbleiben, darf man das Parken überhaupt in Erwägung ziehen – rechnet man eine mittlere Fahrzeugbreite eines Mittelklassewagens mit 1,85 Metern hinzu, muss die Straße zwischen den Fahrbahnrändern also mindestens 4,90 Meter, besser 5,0 Meter breit sein.
Da eine Landesstraße eine Regelbreite von 9,5 Metern inklusive Randstreifen hat und dabei zwischen den Seitenstreifen noch 6,50 Meter bleiben, ist das Parken grundsätzlich denkbar. Ausnahmen bilden Einschränkungen durch Verkehrszeichen wie Vorfahrtstraße außerhalb geschlossener Ortschaften. Das heißt, überall, wo die Straße von dem auf der Spitze stehenden gelben Quadrat mit weißem Rand begleitet wird – und das sind nahezu alle Landes- und Bundesstraßen – ist das Parken nicht erlaubt.
Verboten ist das Halten und Parken auch an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich scharfer Kurven sowie auf Beschleunigungs- und Abbiegespuren. Außerdem sollte das Auto nicht vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je fünf Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten abgestellt werden. Aber mal ganz ehrlich: Welcher Autofahrer ist schon ständigen mit dem Zollstock unterwegs? Einfacher zu merken ist eine grundsätzliche Regel: Überall, wo das parkende Fahrzeug Behinderungen verursachen kann, ist das Parken verboten.
Wichtig: Parken darf man nur auf dem rechten Seitenstreifen oder entlang der Fahrbahn angelegten Parkstreifen. Sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will: Der rechte Fahrbahnrand ist Pflicht. Dabei ist zu beachten, dass Grünflächen, die nicht als Parkstreifen ausgewiesen sind, nicht befahren werden dürfen.
geschrieben von MID veröffentlicht am 09.07.2015 aktualisiert am 09.07.2015
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