Sperrfrist für betrunkenen Taxifahrer beim Arbeitslosengeld

Einem Taxifahrer, der bei einer privaten Autofahrt mit knapp 0,8 Promille erwischt wurde, war die Fahrerlaubnis für die Dauer von zehn Monaten entzogen worden. Daraufhin kündigte sein Arbeitgeber außerordentlich. Von der Bundesagentur für Arbeit erhielt der 35-Jährige Arbeitslosengeld.

Allerdings verhängte sie eine Sperrfrist von 12 Wochen und minderte damit den Anspruch auf Arbeitslosengeld um diese Zeitspanne. Zur Begründung führte die Arbeitsagentur an, er habe gravierend gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Der Mann meinte dagegen, dass keine verhaltensbedingte, sondern eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden sei. Dies folge aus dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich. Zudem sei es außerhalb seiner Arbeitszeit zu dem Verkehrsverstoß gekommen.

Doch die Klage des Taxifahrers hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hat er auch mit einer privaten Trunkenheitsfahrt außerhalb der Arbeitszeit gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Bei einem Berufskraftfahrer sei der Besitz der Fahrerlaubnis Grundlage für die Erfüllung des Arbeitsvertrages. Die Pflicht, sich so zu verhalten, dass die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird, wirke auch nicht unverhältnismäßig auf die private Lebensgestaltung eines Arbeitnehmers ein. Aufgrund des Entzugs der Fahrerlaubnis für zehn Monate ist sein Arbeitgeber laut der Deutschen Anwaltauskunft zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung berechtigt gewesen (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 2010, AZ: L 6 AL 13/08).

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