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Es gibt Momente, in denen so mancher Autofahrer voller Neid einem Motorrad hinterherschaut. Wer kennt das nicht? Es ist mal wieder Stau. Nichts geht mehr. Da drängelt sich ein Motorradfahrer rechts vorbei. Am liebsten würden sich einige Autofahrer mit auf die Maschine setzen und so dem Stau entkommen. Doch Vorsicht: Das Rechtsüberholen – auch beim Durchschlängeln – ist unzulässig und kann mit einem Bußgeld und bis zu drei Punkten in Flensburg geahndet werden. Kommt es zum Unfall, rechnen die Gerichte dem Fahrer außerdem ein Mitverschulden an. Auch das Ausweichen auf den Seitenstreifen ist nicht zulässig. Der gilt nämlich nicht als Fahrbahn und darf deshalb nicht zum Fahren benutzt werden. Links überholen dürfen Motorradfahrer zwar grundsätzlich, aber nur innerhalb der Fahrbahnmarkierung – und das dürfte oft am fehlenden Platz scheitern. Anders sieht die Lage für Mofa- und Radfahrer aus: Sie dürfen einen Stau oder wartende Fahrzeuge an der Ampel vorsichtig rechts überholen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (Az.: 5 Ss (OWi) 151/90), teilen die Arag-Experten mit.
Inzwischen hat es sich fast überall herumgesprochen: Das Telefonieren mit dem Handy ist im Auto verboten. Was aber tun, wenn das mobile Telefon während der Fahrt plötzlich klingelt? Klar: Einfach wegdrücken, denken jetzt viele. Falsch: Schon das Wegdrücken eines ankommenden Anrufs auf dem Handy während der Fahrt gilt als Benutzung des Geräts und zieht ein Bußgeld nach sich. Das entschied das Oberlandesgericht Köln und verhängte gegen den Autofahrer eine Geldbuße von 50 Euro. Denn beim Abweisen des Anrufs wird das Handy ebenso benutzt wie beim Beenden einer Gesprächsverbindung oder beim Ein- und Ausschalten. Ob und aus welchen Gründen die Telefonverbindung scheitert, sei dabei unerheblich, so die Richter (OLG Köln, Az.: III-1 RBs 39/12).
Und noch ein Beispiel aus dem alltäglichen Verkehrsleben: Was tun, wenn endlich ein Parkplatz gefunden ist, aber die Parkuhr defekt ist? Gibt es in der gleichen Parkzone noch weitere und funktionsfähige Parkscheinautomaten, muss der Autofahrer dort einen Parkschein ziehen. Ist das nicht der Fall oder sind auch die anderen Automaten ausgefallen, muss eine Parkscheibe verwendet werden. Geparkt werden darf dann aber maximal bis zu der auf dem Automaten angegebenen Höchstparkdauer. Übrigens: Ist mal kein passendes Kleingeld zur Hand oder nimmt der Automat ein bestimmtes Geldstück nicht an, dann muss sich der Autofahrer andere Münzen besorgen. Denn es ist Sache des Autofahrers, so viele Versuche mit unterschiedlichen Münzen zu machen, bis ein Parkschein produziert wird (OLG Hamm, Az.: 3 Ss OWi 576/05).
geschrieben von auto.de/(rlo/mid) veröffentlicht am 11.03.2014 aktualisiert am 11.03.2014
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