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Verluste aus Fahrzeugverkäufen sind laut dem Magazins „kfz-betrieb“ für den Privatmann unter bestimmten Umständen noch bis zum 31. Dezember 2010 von der Steuer absetzbar. Der Bundesfinanzhof hat 2008 entschieden, dass man Verluste, die durch Veräußerung von Gegenständen des alltäglichen Bedarfs eintreten, bei der Steuer verrechnen kann (AZ IX R 29/06).
Zu diesen Gegenständen zählt auch der Pkw. Voraussetzung ist allerdings, dass Anschaffung und Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist liegen und mit Belegen nachgewiesen werden können. Im privaten Bereich bedeutet das ein Jahr.
Allerdings können die Verluste ausschließlich mit Gewinnen aus dem Verkauf von alltäglichen Gebrauchsgütern verrechnet werden. Treten im aktuellen Jahr solche Gewinne nicht ein, so kann der Steuerpflichtige den Verlust auf zukünftige Gewinne anrechnen. Auch ein einjähriger Verlustrücktrag ist möglich.
Zu berücksichtigen ist, dass dies nur noch für das laufende Jahr gilt. Mit dem 1. Januar 2011 ist diese Regelung jedoch aufgrund einer geänderten Gesetzeslage hinfällig.
geschrieben von auto.de/(tm/mid) veröffentlicht am 09.12.2010 aktualisiert am 09.12.2010
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