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Autofahren ist teuer, nicht zuletzt durch die hohen Mineralöl- und Kfz-Steuern. Doch einmal im Jahr ist Tag der Abrechnung – bei der Steuererklärung. Dann kann man sich ganz legal einige, manchmal sogar ein paar hundert Euro wieder vom Staat zurückholen.
So sollten beispielsweise im Bereich Sonderausgaben die Beiträge der Kfz-Haftpflichtversicherungen abgesetzt werden. Den größten Posten macht aber die sogenannte Pendlerpauschale aus. Den Arbeitsweg können Berufspendler steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Die Pauschale beträgt 30 Cent pro einfach gefahrenen Kilometer – und zwar unabhängig vom Verkehrsmittel. Auch Zugreisende, Fahrradfahrer und Mitglieder einer Fahrgemeinschaft können die Werbungskosten absetzen. Der Höchstbetrag liegt bei 4.500 Euro pro Jahr.
Für die Steuererklärung multipliziert man die Zahl der jährlichen Arbeitstage mit der Entfernung zum Arbeitsplatz, allerdings nur in eine Richtung und nicht etwa hin und zurück. Beispielsweise 230 Tage mal 20 Kilometer einfache Fahrt mal 30 Cent, macht 1.380 Euro an Werbungskosten. Wie groß die tatsächliche Steuerersparnis ist, hängt dann vom Einkommen und vom persönlichen Steuersatz ab. Und ob der jedem Arbeitnehmer sowieso zustehende Pauschalbetrag von 920 Euro überhaupt überschritten wird. Übt man mehrere Jobs aus und hat daher mehrere Arbeitsstätten, kann man die Wege auch gesondert berechnen.
Wer mit einem Auto zu einer Bahnhaltestelle und von dort mit öffentlichen Verkehrsmitteln weiter fährt, kann die Strecke aufteilen. Einmal die Fahrt zum Parkplatz mit 30 Cent pro Kilometer, und dann noch die tatsächlichen Kosten für das Jobticket. Paare, die einen gemeinsamen Arbeitsweg haben, sind genauso gestellt wie Mitglieder von [foto id=“350530″ size=“small“ position=“left“]Fahrgemeinschaften. Sie alle können den regulären Satz von 30 Cent pro Kilometer pro Kopf abrechnen. Umwege zur Abholung zählen allerdings nicht.
Hat ein Arbeitnehmer einen längeren Weg zur Arbeit und kommt über den jährlichen Höchstbetrag von 4.500 Euro, kann er mittels eines exakt geführten Fahrtenbuchs auch höhere Kosten beim Finanzamt abrechnen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln sorgen Belege für Glaubwürdigkeit. Wird das Privatfahrzeug auch für dienstliche Fahrten eingesetzt, können die tatsächlichen Kosten abgerechnet werden. Wichtig dabei ist, dass zwischen Privat- und Firmenfahrten sauber getrennt wird. Das geht am besten mit einem penibel geführten Fahrtenbuch und ausreichend vielen Tank- und Reparaturbelegen. Erstattet der Arbeitgeber aber die Kosten, dürfen sie natürlich nicht in der Steuererklärung aufgeführt werden.
Muss wegen eines neuen Jobs der Wohnort gewechselt werden, können die Umzugskosten voll abgesetzt werden. Das gleiche gilt, wenn man zwar umzieht, aber immer noch zur gleichen Arbeitsstätte fährt und sich der Weg danach um mehr als eine halbe Stunde verkürzt. Die Kosten werden am besten per Rechnung nachgewiesen. Auch Unfallkosten und Ausgaben für die Kasko-Selbstbeteiligung, den Abschleppdienst oder Anwalts- oder Gerichtsgebühren können unter Umständen von der Steuer abgesetzt werden. Das gilt allerdings nur für Unfälle, die auf dem Arbeitsweg passiert sind und die nicht durch die eigene oder gegnerische Versicherung abgedeckt wurden.
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 21.03.2011 aktualisiert am 21.03.2011
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