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Wer seinen Firmenwagen auch privat beispielsweise für die Einkaufs- oder Urlaubsfahrt nutzt, sollte sich vor Unfällen in Acht nehmen. Meist übernimmt zwar der Arbeitgeber die nicht von der Versicherung gedeckten Unfallkosten und verzichtet auf Schadensersatzansprüche gegen seinen Mitarbeiter, doch genau daraus können diesem steuerliche Nachteile entstehen.
Die Finanzämter werten die Übernahme der Unfallkosten nämlich als sogenannten geldwerten Vorteil für den Mitarbeiter. Deshalb sind sie wie zusätzlicher Arbeitslohn zu versteuern. „Die Kosten werden als Einmalbezug der Lohnsteuer unterworfen, was zu erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen führen kann“, betont Steuerberater Michael Mittmann von der Bonner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DHPG.
Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich die Unfallkosten, die aus Crashs während beruflich veranlasster Fahrten resultieren. Ebenso verfährt der Fiskus bei höherer Gewalt oder wenn ein Dritter den Schaden verursacht hat. Ansonsten wird der Mitarbeiter über die Steuer zur Kasse gebeten.
geschrieben von auto.de/(bp/mid) veröffentlicht am 12.05.2011 aktualisiert am 12.05.2011
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