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Am 3. April 2012 hat das Bundesministerium der Finanzen eine Erklärung abgegeben, wie die private Nutzung von Firmenwagen durch Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) steuerlich zu handhaben ist. Dabei ergeben sich – je nach Handhabung – beträchtliche steuerlich Unterschiede.
Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Firmenwagen auch für private Zwecke, stellt diese einen steuerlichen Vorteil dar und muss zusätzlich zum Gehalt versteuert werden. Wird diese priovate Firmenwagen-Nutzung im Arbeitsvertrag ausdrücklich gestattet,greift die Ein-Prozent-Regelung. Der Dienstwageninhaber muss also zusätzlich auf ein Prozent des Brutto-Inlands-Listenpreises seines Fahrzeugs, oder die – per Fahrtenbuch ermittelten – realen Kosten,[foto id=“415326″ size=“small“ position=“left“]Lohnsteuer zahlen.
Enthält der Arbeitsvertrag jedoch keinen entsprechenden Passus und das Firmen-Kfz wird dennoch privat genutzt, liegt eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung vor. Diese wird vom Finanzamt zwar ebenfalls nach der Ein-Prozent-Regelung besteuert werden, jedoch in der Regel erst nach Jahren durch einen Betriebsprüfer festgesetzt. Dadurch fallen rückwirkend Zinszahlungen in Höhe von sechs Prozent p.a. für die Steuernachforderungen an, was bei hochpreisigen Dienstwagen schnell sehr teuer werden kann.
Es empfiehlt sich daher die private Dienstwagen-Nutzung bereits im Anstellungsvertrag ausdrücklich zu Regeln. Fehlt diese, kann man eine private Nutzung eines Dienst-Kfz jedoch auch mündlich erlauben. Diese wird jedoch nur dann vom Finanzamt anerkannt, wenn ein außenstehender Dritter[foto id=“415327″ size=“small“ position=“right“] zweifelsfrei erkennen kann, dass das Auto aufgrund eines Arbeitsverhältnisses überlassen wird. Bei Angestellten muss der anfallende Sachlohn – also entweder ein Prozent des Neupreises oder die Kosten nach Fahrtenbuch – dem Finanzamt zeitnah angezeigt und als Lohnsteuer abgeführt werden. Bei einem entgeltlichen Überlassungsvertrag ohne Arbeitsvertrag (Selbstständigkeit) muss das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers zeitnah belastet werden.
geschrieben von auto.de/zeh veröffentlicht am 23.04.2012 aktualisiert am 23.04.2012
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