Stichwort „Werkstattrisiko“: Wer zahlt was und wieviel?

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Verkehrsunfälle sind fast immer mit Ärger verbunden und enden nicht selten im Streit vor Gericht. Nicht nur Autofahrer können ein Lied davon singen. Auch die Werkstätten sind betroffen. Denn die sehen sich bei der Unfallinstandsetzung nahezu täglich mit Rechnungskürzungen konfrontiert. Und das betrifft nicht nur Reparaturen, die über die Kasko-Versicherung abgerechnet werden – es gibt auch Streitigkeiten bei Haftpflichtfällen. Letzteres sei aber im Hinblick auf die gängige Rechtsprechung kaum nachvollziehbar, berichtet der „kfz-betrieb“. Denn Kunde und Werkstatt müssen im Reparaturfall beim Haftpflichtschaden eine Rechnungskürzung durch die Versicherer nicht hinnehmen.

In der Regulierungspraxis wird immer wieder übersehen, dass nach der Rechtsprechung das so genannte „Werkstattrisiko“ zu Lasten des Schädigers geht, sodass dieser auch bei einer objektiv unnötigen Reparaturmaßnahme die Kosten zu tragen hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 974 (VI ZR 42/73) in seinem Leitsatz zum Werkstattrisiko festgehalten.

Folgendes Beispiel: Ein Autofahrer lässt sein Fahrzeug nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall in die Werkstatt bringen. Ein Sachverständigengutachten wird erstellt, und der Kunde erteilt auf der Grundlage des Gutachtens den Reparaturauftrag. Die Werkstatt führt den Reparaturauftrag aus, lässt sich insoweit die Schadenersatzansprüche abtreten und wendet sich aus abgetretenem Recht an den Versicherer mit der Bitte, die Rechnungsforderung auszugleichen. Nicht selten beanstandet der eintrittspflichtige Versicherer die Rechnung, moniert, die Preise seien zu hoch oder es seien Arbeiten durchgeführt worden, die unnötig sind. Die Folge ist eine Rechnungskürzung. Der Betrieb erhält zunächst nur einen Teil des abgerechneten Werklohns. Das ist für den Kfz-Betrieb ärgerlich und mit der Rechtsprechung in den meisten Haftpflichtfällen schlicht unvereinbar, sagen Experten dazu. Denn in diesem Fall stand fest, dass die Reparaturwerkstatt durch unsachgemäße Maßnahmen Mehrkosten verursacht hatte, die bei objektiver Betrachtung nicht hätten anfallen dürfen. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof seinerzeit entschieden, dass der Versicherer des Unfallverursachers im Haftpflichtfall auch diese Mehrkosten tragen muss.

Der Bundesgerichtshof wurde von folgender Überlegung geleitet: Der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt und unter dessen Vorlage die Werkstatt mit der Reparatur beauftragt, hat in der Regel keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Durchführung der Reparatur und die Rechnungsstellung. Er kann als technischer Laie nicht entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind und welche nicht. Hat die von ihm beauftragte Fachwerkstatt unwirtschaftlich repariert, so konnte der Geschädigte dies nicht verhindern. Es hat sich das so genannte „Werkstattrisiko“ realisiert, das der Schädiger bzw. sein Versicherer zu tragen hat.

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