Straßenbaum-Schatten sind zu dulden, unterlaufene Mindestabstände rechtens

Der ungehinderte Einfall natürlichen Sonnenlichts auf ein Grundstück ist schon im einfachen Nachbarschaftsrecht grundsätzlich nicht vom Schutz des Grundeigentums umfasst. Umso mehr gilt das für ein übergeordnetes Straßengesetz, dem zufolge Anwohner den unvermeidbaren Schatten von Fahrbahnrand-Bäumen zu dulden haben.

Zumal die Bepflanzung der Straßenkanten in der Regel im öffentlichen Interesse des kommunalen Umweltschutzes liegt. Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht Berlin (Az. 1 K 408/09) hin- und die Klage eines Grundstücksbesitzers zurückgewiesen, der durch eine geplante Allee-Wiederbepflanzung sein bisher helles Heim von ewiger Dunkelheit bedroht sah.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um eine Ulme, die nach dem Willen der Stadtgärtner in knapp anderthalb Metern Entfernung von dem Anwesen und genau vor dem in Richtung Süden gelegenen Wohnzimmer des aufgebrachten Bewohners ihre schattige Pracht entfalten soll. Weil beim Einzug noch kein Straßenbaum vor seiner Wohnung stand, sah der gegen die Stadtplaner klagende Bewohner damit sein schutzwürdiges Vertrauen in grober Weise verletzt.

Dem wollte das hauptstädtische Gericht nicht folgen. Ursprünglich hätten einmal Platanen in der gesamten Straße gestanden, die bis zu 45 Meter hoch wurden und eine breite Krone bildeten. Nunmehr aber sollen mit den Ulmen nur extra für Straßenbepflanzungen gezüchtete mittelgroße Bäume zum Einsatz kommen, die eine Höhe bis 25 Metern und eine Breite von gerade mal acht Metern bei einer schmal-kegelförmigen Krone erreichen. „Dabei hält die kommunale Pflanzung sogar die für solche Bäume infrage kommenden Mindestabstände des privaten Nachbarrechts von 1,50 Metern zumindest annähernd ein“, betont D-AH-Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer. Wobei laut Rechtslage auf öffentlichem Straßenland nicht einmal diese Mindestabstände eingehalten zu werden brauchen, da, so der Urteilsspruch, eine starre Festlegung von Abständen der Anpflanzung zu den Grenzen benachbarter Grundstücke nicht den Bedürfnissen der Straßenunterhaltung und des öffentlichen Verkehrs entspreche.

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