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Das Tauwetter bringt sie an den Tag: Straßenschäden und Schlaglöcher. Letztere waren noch nie so häufig und so tief auf Deutschlands Straßen. Und so manchen Autofahrer hat es schon erwischt. Die Schäden am Fahrzeug reichen vom Plattfuß bis zum Achsenbruch. Wer aber muss für die entstandenen Schäden aufkommen?
Die Verkehrssicherungspflicht für Hauptstraßen liegt in der Regel bei den Gemeinden. Sie müssen auf Gefahren eindeutig hinweisen und diese so schnell wie möglich beseitigen. Passiert dies nicht oder nicht ausreichend, bestehen durchaus Chancen, entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen (OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 185/09; OLG Celle, Az.: 8 U 199/06). Oft aber trifft den Fahrer eine Mitschuld, wenn er mit unangepasster Geschwindigkeit unterwegs ist. Dies kann laut den Rechtsexperten der ARAG auch der Fall sein, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten wurde.
Auf Nebenstraßen muss mit Schlaglöchern und anderen Straßenschäden gerechnet werden. Hier haften die Gemeinden in aller Regel nicht. Dagegen muss auf Bundesautobahnen niemand Schlaglöcher erwarten. Wird dort nicht vor Straßenschäden gewarnt, kann der Fahrzeughalter entstandene Schäden vom jeweiligen Bundesland einfordern (LG Halle, Az.: 7 O 470/97; OLG Koblenz, Az.: 12 U 1255/07).
Betreiber von Privatparkplätzen, beispielsweise bei einem Einkaufszentrum, müssen Sorge dafür tragen, dass keine Gefahren vorhanden sind. Geschieht dies nicht, können die Betreiber haftbar gemacht werden.
geschrieben von auto.de/(niza/mid) veröffentlicht am 11.01.2011 aktualisiert am 11.01.2011
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