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Nach dem Sturm-Chaos trauten viele Autofahrer ihren Augen nicht. Umgestürzte Bäume oder abgeknickte Äste sorgten vor allem in Nordrhein-Westfalen für eine Spur der Verwüstung. In manchen Straßen gab es kaum ein parkendes Auto, das die Nacht unbeschadet überstanden hat. Nicht nur Polizei und Feuerwehr waren im Großeinsatz. Auch bei den Versicherungen liefen die Telefone heiß. Die immer wiederkehrende Frage: Wer zahlt was und wie viel?
Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto geschleudert, so ist die Teilkasko des Autohalters in der Zahlungspflicht. Versichert ist allerdings nicht der Wiederbeschaffungswert, also der Neupreis des Fahrzeugs, teilen die Experten von der Verbraucherzentrale NRW mit. Die Versicherung erstattet in der Regel nur den Wert, den das Auto zu dem Zeitpunkt der Schadensmeldung noch hat, also den Zeitwert. Oft hat der Versicherungsnehmer aber auch eine Selbstbeteiligung vereinbart, die von der Entschädigungssumme noch abgezogen wird.
Nicht die Teilkasko-, sondern nur die Vollkaskoversicherung haftet für einen Blechschaden, wenn ein Auto auf einen umgestürzten Baum fährt. Ist ein nachweislich morscher Baum umgestürzt und hat Haus oder Auto beschädigt, muss der Baumbesitzer oder dessen Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Oft stellt sich die Beweislage in so einem Fall jedoch als sehr schwierig dar. Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt“, und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.
ARAG-Experten weisen auf einen Fall hin, bei dem der Pkw eines Mannes durch einen herabgefallenen Ast stark beschädigt wurde. Die Ausbesserung der im Fahrzeugdach entstandenen Dellen kostete rund 1 500 Euro. Der Autofahrer verklagte die Gemeinde auf Schadensersatz. Diese habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch den Schaden verschuldet, meinte er. Sie wäre dazu verpflichtet gewesen, den etwa 15 Meter hohen Baum nicht nur vom Boden aus, sondern auch mit einem Hubwagen eingehend auf trockene Äste zu untersuchen. Das zuständige Gericht teilte diese Meinung jedoch nicht (OLG Frankfurt, Az.: 1 U 30/07). Anders sieht es allerdings aus, wenn der Baum trotz äußerer Krankheitszeichen nicht auf seinen Zustand hin untersucht wurde (OLG Nürnberg, Az.: 4 U 1761/95).
Die Regulierung der Schäden trifft natürlich nicht nur die Autofahrer. Blitzeinschlag, überflutete Straßen und voll gelaufene Keller schockten so manchen Hausbewohner. Was ist bei all diesen Schäden zu beachten? „Sturmschäden müssen dem Versicherer umgehend gemeldet werden. Die Betroffenen zudem sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was einen Schaden verursachen und die Feststellung erschweren könnte ? sonst wird in vielen Fällen der Versicherungsschutz teilweise oder komplett riskiert“, warnt die Verbraucherzentrale NRW. Gefahrenquellen dürfen und müssen jedoch beseitigt werden.
geschrieben von auto.de/(rlo/mid) veröffentlicht am 10.06.2014 aktualisiert am 10.06.2014
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