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Der Kampf um die Parkplätze tobt immer härter. Viele Autofahrer wollen besonders schlau sein und stellen ihr Fahrzeug einfach auf dem Gelände eines Supermarktes ab. Doch Vorsicht: Wer dort zu lange parkt, riskiert ein „Knöllchen“, das mitunter mehr kostet als der Parkverstoß auf städtischem Grund und Boden. Aber ist dieses Vorgehen der Supermärkte überhaupt zulässig? „Ja, das Kassieren einer Strafe für überlanges Parken ist rechtens. Supermärkte können wie andere private Parkplatzbetreiber die Nutzung ihrer Kundenparkplätze durch Aufstellen oder Aushängen einer Parkplatzordnung reglementieren, sagen die ARAG-Experten.
Wer seinen Pkw auf einem derart beschilderten Kundenparkplatz abstellt, akzeptiert die Parkplatzordnung und geht automatisch einen Nutzungsvertrag ein. Das Einhalten der Parkplatzordnung kann der Betreiber selbstverständlich überwachen oder durch private Firmen überwachen lassen, wie viele Supermarktketten dies inzwischen tun. Während der Parkverstoß auf öffentlichem Grund allerdings als Ordnungswidrigkeit mit einem gesetzlich festgelegten Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet wird, handelt es sich bei dem Parkentgelt, dass die privaten „Politessen“ auf den Kundenparkplätzen verlangen, aus rechtlicher Sicht um eine sogenannte „Vertragsstrafe“. Ob deren Höhe angemessen ist, kommt auf den Einzelfall an. Die 15 Euro, die beispielsweise bei Aldi fällig werden, wenn zu lange oder ohne Parkscheibe geparkt wurde, dürften aber ebenso im Rahmen sein wie die 20 Euro oder auch 30 Euro, die andere Supermarktketten in Rechnung stellen.
Und: Einen unbefugt abgestellten Wagen darf der Betreiber eines Kundenparkplatzes auch abschleppen lassen. Darauf weisen die Supermärkte in der Regel auf den entsprechenden Schildern auch hin. Wer dann trotzdem ohne Parkscheibe parkt, nicht im Laden einkauft oder die erlaubte Höchstparkdauer überschreitet, muss damit rechnen, dass der Abschleppdienst kommt ? und das Fahrzeug erst nach Bezahlung der Abschleppkosten wieder herausgibt. Das unbefugte Parken bedeutet nämlich laut Bundesgerichtshof (BGH) eine sogenannte „verbotene Eigenmacht“, also eine Beeinträchtigung des Besitzrechts. Um diese Beeinträchtigung zu beseitigen, dürfe der Besitzer des Kundenparkplatzes sein gesetzliches Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben und das unberechtigt parkende Fahrzeug abschleppen lassen. Das Abschleppen sei sogar dann zulässig, so die Richter, wenn auf dem Gelände noch andere Parkplätze frei seien (Az.: V ZR 144/08).
geschrieben von auto.de/(rlo/mid) veröffentlicht am 24.03.2014 aktualisiert am 24.03.2014
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