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Parkstreifen
Parkstreifen verlangen von Autofahrern immer eine besondere Sorgfaltspflicht. Das gilt auch, wenn ein Kind bei geöffneter Autotür gesichert wird. Eine entsprechende Belehrung erteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einem betroffenen Vater. Nachdem der seinen kleinen Sohn auf dem Kindersitz der hinteren Beifahrerseite seines Autos angeschnallt hatte, öffnete er die hintere Tür der Fahrerseite seines Audi A4, um seine Tochter anzuschnallen. Zuvor hatte er nach hinten geschaut, dass von dort keine anderen Autos kommen. Als seine Tochter gerade gut im Sitz saß und der Vater bei leicht geöffneter Tür auf der Straße stand, passierte es: Ein von hinten herannahender Mazda krachte in die geöffnete Autotür, die danach in hohem Bogen auf die Straße flog.
Doch wie sieht es in diesem Fall bei der Schuldfrage aus? Das Landgericht stellte sich auf die Seite des Vaters. Die Fahrerin des Mazda hatte vor Gericht angegeben, den Vater in der offen stehenden Tür gesehen zu haben. Deshalb hätte sie nach Ansicht des Landgerichts rechtzeitig reagieren müssen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf sah die Sache allerdings anders: Die Richter dort verwiesen auf Paragraph 14 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Und was hat es damit auf sich? Ganz einfach, sagen die CosmosDirekt-Experten: Jeder Autofahrer muss eine Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer vermeiden. Das hat der Vater nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht getan, und daher habe er die Alleinschuld. Weiter heißt es in der Begründung: „Die Sicherung des Kindes ist wie normales Ein – und Aussteigen zu bewerten.“ Und damit behandelten die Richter den Vater genauso wie jemanden, der völlig unbedarft die Tür aufreißt und einen im Ergebnis vergleichbaren Unfall verursacht. Das Anschnallen des Kindes war dagegen sorgfältig geplant.
Eines steht allerdings auch fest: Im dichten Stadtverkehr mit seitlichen Parkstreifen muss der fließende Verkehr immer auf Überraschungen gefasst sein. Nicht auszudenken, wenn plötzlich ein Kind zwischen den Autos hergelaufen wäre, während im vorliegenden Fall die offene Autotür ja wenigstens noch sichtbar war. Glücklicherweise ist hier niemand verletzt worden. In Konsequenz des Urteils muss also davor gewarnt werden, in Städten seitliche Parkstreifen zu benutzen, wenn es um die Sicherheit von Eltern und Kindern geht. Die Parkbucht in der Nähe des Kinderarztes ist dann beispielsweise tabu, obwohl Parkplätze in den Städten rar sind.( OLG Düsseldorf, Urt.v. 04.03.2014// I -1 U 101/13// DAR 2015, 85)
geschrieben von Michael Winterscheidt/mid veröffentlicht am 03.06.2015 aktualisiert am 03.06.2015
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