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Der Mitschnitt eines Telefonats kann im Falle eines Falles vor Gericht nicht verwandt werden, wenn der Gesprächspartner einer Aufzeichnung nicht zugestimmt hat. Zu diesem Urteil kam der BGH am 17. 2. 2010 (Aktenzeichen VIII ZR 70/07).
Aber nicht nur der Inhalt eines Telefonats zwischen Vertragspartnern ist ohne Einwilligung zum Mitschneiden wertlos, sondern auch das Mithören eines Dritten, wenn die Zustimmung dazu fehlt. Empfohlen wird, zu Beweiszwecken den Inhalt eines Gespräches unmittelbar nach dem Telefonat zu protokollieren.
Im konkreten Fall ging es um die Aussage eines Zeugen, der ein Telefonat mitgehört hatte, in dem es um eine bestimmte Wagenfarbe ging. Dessen Aussage wurde vom Gericht nicht anerkannt, da beide Vertragspartner die Wahl hätten zu entscheiden, ob das „gesprochene Wort“ nur für den jeweiligen Teilnehmer in der anderen Leitung bestimmt sei oder der Dialog zwischen den Personen mitgehört werden dürfe, so die Begründung. Wurde das Telefonat auch ohne Zustimmung einer der betreffenden Personen mitgeschnitten, handelt es sich um einen Straftatbestand, der mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte man vor Gesprächsbeginn die Zustimmung zum Mitschneiden des Telefonats vom Beteiligten einholen und diese per Band aufzeichnen. Bei einer Einwilligung für Zuhörer, sollte ein Protokoll geführt werden, das am Ende des Telefonats noch einmal verlesen wird, empfiehlt der ADAC. Sollte einer der Teilnehmer vorab mit den Aufzeichnungen nicht einverstanden sein, sollten jegliche weitere wichtige Absprachen schriftlich geführt werden.
geschrieben von auto.de/(auto-reporter.net/sr) veröffentlicht am 14.07.2010 aktualisiert am 14.07.2010
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