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Thema Winterreifen
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Was passiert, wenn ein Autofahrer Ende Oktober einen Unfall verursacht und mit Sommerreifen unterwegs ist, obwohl in den letzten Tagen Schnee fiel und die Temperaturen unter dem Gefrierpunkt liegen? War er in der Pflicht, mit Winterreifen zu fahren? Die Straßenverkehrsordnung legt die Winterreifenpflicht nicht für eine Jahreszeit oder einen bestimmten Zeitraum fest. Sie gibt nur vor, dass Autofahrer bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit Winterreifen oder Allwetterreifen fahren dürfen.
Autoversicherungen sehen das anders. Sie übernehmen die Kosten bei einem solchem Unfall, wie oben genannt, nur ungerne. Sie erwarten von dem Fahrer, dass er bei winterlichem Wetter mit Winterreifen unterwegs ist. Ist dies nicht der Fall, handelt er in ihren Augen vorsätzlich oder fahrlässig. Da diese Versicherungsfälle häufig vorkommen und Unfallversucher gegen die Assekuranzen klagen, hat sich das Amtsgericht Mannheim kürzlich mit der Winterreifenpflicht befasst. Sein Urteil: Winterreifenpflicht besteht nur, wenn zum Fahrtzeitpunkt winterliche Verhältnisse herrschen. Die Wetterlage ein paar Tage zuvor spielt keine Rolle. Bei einem Unfall sind somit die Witterungsverhältnisse zum Zeitpunkt des Geschehens entscheidend. Ein fehlendes Bewusstsein des Autofahrers für Winterreifen sei kein Grund für grobe Fahrlässigkeit. Verbraucher sollten sich nicht von Obliegenheitsverpflichtungen einschüchtern lassen.
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Ist ein Autofahrer bei Schnee und Eisglätte mit Sommerreifen unterwegs und wird von der Polizei angehalten, droht ihm ein Bußgeld von 60 bis 100 Euro sowie mehrere Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei. Die Höhe des Bußgelds hängt davon ab, ob der Fahrer eine Behinderung für den Straßenverkehr darstellt oder gar eine Gefährdung für andere Autofahrer ist.
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Neben der Winterreifenpflicht müssen Fahrzeughalter noch weiteren Verpflichtungen erfüllen. Sie sind angehalten, die Geschwindigkeit den Witterungsverhältnissen anzupassen und alle Autoscheiben von Schnee und Eis zu befreien. Wer nur eine kleine Fläche zur Durchsicht freikratzt, macht sich strafbar. Auch die Beleuchtung und die Kennzeichen müssen schneefrei sein. Ebenso dürfen die Autofahrer nicht vergessen, das Dach von der Schneedecke zu befreien, damit herunterfallender Schnee bei der Autofahrt andere Verkehrsteilnehmer oder sie selbst nicht behindert.
Im winterlichen Straßenverkehr sollte der Autofahrer mit Abblendlicht fahren, auch wenn es in Deutschland keine Lichtpflicht am Tag gibt. Denn an gewissen Tagen, wenn es schneit, regnet oder Nebel herrscht, verlangt der Gesetzgeber mit Abblendlicht zu fahren. Das ist in Paragraf 17 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung festgehalten. Sollten Autofahrer an diesem Tag das Licht vergessen und in eine Kontrolle geraten, müssen sie mit einem Bußgeld rechnen.
Beim Reifenwechsel sollten die Fahrzeughalter auf die Profiltiefe ihrer Winterreifen achten. Wer Winterreifen mit weniger als 4 Millimeter Restprofil fährt, kann beim Fahren auf Schnee oder bei Glätte kaum die Kontrolle über das Fahrzeug behalten. Gesetzlich ist zwar nur eine 1,6 Millimeter Mindestprofiltiefe vorgeschrieben, wenn es aber zu einem Unfall kommt, können die Verursacher Probleme mit der Versicherung bekommen, da die Profiltiefe als Beweislast akzeptiert wird.
geschrieben von DJ veröffentlicht am 27.11.2015 aktualisiert am 27.11.2015
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