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Der Mieter eines Stellplatzes in der Tiefgarage darf dort nur sein Auto parken. Bereits das Abstellen von Fahrrädern oder die Nutzung als Lagerfläche bedarf der Zustimmung des Vermieters. Sie ist nur dann nicht notwendig, wenn eine solche „Fremdnutzung“ des Garagenstellplatzes im Mietvertrag ausdrücklich anders geregelt ist. Das hat das Amtsgericht München festgestellt (Az. 433 C 7448/12).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte ein Ehepaar auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Stellplatz in der Tiefgarage neben Kartons auch diverses Plastikmaterial gelagert. Die Vermieterin untersagte die unerlaubte Fremdnutzung des Garagenplatzes, nicht zuletzt wegen der erhöhten Brandgefahr.
Die Mieter argumentierten dagegen, dass eine besondere Zweckbestimmung der Stellflächen in den Mietverträgen nicht aufgeführt sei. Es gäbe keine rechtliche Grundlage, die es zulässt, die Garagenplätze auf das Abstellen von Autos zu beschränken.
Die bayerische Amtsrichterin folgte diesen Argumenten nicht, denn die „Reichsgaragenordnung“ definiert Stellplätze als „umbaute oder mit Schutzdächern versehene, weder dem ruhenden noch dem fließenden Verkehr dienende Flächen“, die ausschließlich „zum Einstellen von Kraftfahrzeugen“ bestimmt sind. Da sie keinen geschlossenen Raum, sondern lediglich eine ungeschützte Fläche bilden, sind sie grundsätzlich nur für das Abstellen eines Pkw geeignet, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer das Urteil.
Die Verordnung schließt sowohl das Abstellen von Fahrrädern und Kinderwagen aus. Sie sind keine „Kraftfahrzeuge“ und müssen bei fehlendem Einverständnis des Hausbesitzers aus der Tiefgarage entfernt werden.
geschrieben von auto.de/(map/mid) veröffentlicht am 25.02.2013 aktualisiert am 25.02.2013
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