Ihre persönliche Autoberatung
0800 - 40 30 182
Gegen Bußgeldbescheide für Straßenverkehrsdelikte lässt sich binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Mit dem Ende der Frist ist der Bescheid rechtskräftig und kann somit vollstreckt werden. Wer jedoch wegen urlaubs- oder berufsbedingter Abwesenheit den Widerspruchszeitraum verstreichen lässt, kann laut dem Verkehrsrechtsportal „straffrei-mobil.de“ innerhalb einer Woche nach der Rückkehr eine Wiedereinsetzung der Frist beantragen.
Dazu muss man glaubhaft begründen, dass die Frist unverschuldet versäumt wurde. Als Nachweis gelten beispielsweise Hotelrechnungen oder Tankbelege. Zugleich muss auch Einspruch eingelegt werden.
Wer sich im folgendem Bußgeldverfahren von einem Anwalt vertreten lässt, erspart sich zudem die Sorge um ein etwaiges Frist-Versäumnis. Laut dem Internetportal kann ein vergessener oder zu später Einspruch durch den Anwalt nicht dem Betroffenen zugerechnet werden. Eine Wiedereinsetzung der Frist wäre also möglich. Am einfachsten ist jedoch, einen Freund oder Bekannten mit der regelmäßigen Leerung des Briefkastens und einem eventuellen Einspruch zu beauftragen. So erspart man sich juristische Scherereien.
geschrieben von (bp/mid) veröffentlicht am 06.10.2009 aktualisiert am 06.10.2009
Auf auto.de finden Sie täglich aktuelle Nachrichten rund ums Auto. All das gibt es auch als Newsletter - bequem per E-Mail direkt in Ihr Postfach. Sie können den täglichen Überblick zu den aktuellen Nachrichten kostenlos abonnieren und sind so immer sofort informiert.