Tipp: Nach geringem Alkoholgenuss keine Autofahrt

Wer Alkohol trinkt, sollte die Finger vom Steuer eines Kraftfahrzeugs lassen. Selbst wenn der Schwellenwert von 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut nicht erreicht wird, können sich Autofahrer der Trunkenheit im Straßenverkehr strafbar machen.

Sobald bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle 0,5 Promille Alkohol oder mehr im Blut des Fahrers festgestellt werden, gibt es Konsequenzen. Neben einem Bußgeld zwischen 500 und 3 000 Euro werden außerdem vier Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei vermerkt und ein bis zu dreimonatiges Fahrverbot verhängt. Im Wiederholungsfall droht gar eine im Volksmund „Idiotentest“ genannte Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU).

Doch auch ein geringerer Blutalkoholgehalt kann böse Folgen haben, wenn der Fahrer sogenannte „alkoholbedingte Ausfallerscheinungen“ während der Fahrt hat. Typischerweise wertet die Polizei das Fahren von Schlagenlinien als [foto id=“345858″ size=“small“ position=“left“]entsprechendes Anzeichen, aber auch das Schneiden von Kurven oder das Überqueren durchgezogener Linien gehört dazu.

Je niedriger der Alkoholwert ist, desto höher sind die Anforderungen eines Beweises von Ausfallerscheinungen. Häufig kontrollieren die Polizisten deshalb auch das Verhalten des Fahrers. Sie schauen nach geröteten Augen, einem schwankenden Gang oder einer lallenden Sprache. Nach Angaben des Verkehrsstrafrechtlers Christian Demuth ist man allerdings nicht zur Teilnahme an solch polizeilichen oder ärztlichen Untersuchungen wie die Finger-Nase-Prüfung oder Gehproben verpflichtet. Wer die Mitwirkung verweigert und keine Aussage macht, muss nicht befürchten, dass sein Verhalten vor Gericht gegen ihn verwendet wird.

UNSERE TOP-ANGEBOTE FÜR SIE

MEHR ERFAHREN AUS DEM BEREICH NEWS

Die Transformation: Mit Kia in Walla Walla

Die Transformation: Mit Kia in Walla Walla

Tesla liefert mehr Reichweite

Tesla liefert mehr Reichweite

Elektrischer Familienfreund zum Sparkurs

Elektrischer Familienfreund zum Sparkurs

zoom_photo