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Glatte Straßen, überfrorene Fußwege – Schnee und Eis haben Deutschland immer noch fest im Griff. Für viele Deutsche ist die weiße Pracht nicht nur Wintermärchen, sondern zugleich nervige Angelegenheit – mit vielen unklaren Fragen: Darf das Räumfahrzeug als Geisterfahrer auf die Gegenfahrbahn? Muss auch bei Krankheit die Straße vom Schnee befreit werden? Olaf Merz, Versicherungsexperte der ASSTEL, des Direktversicherers der Gothaer, verrät hilfreiche Tipps rund um Eis und Schnee.
Bei diesem Wetter sind Streufahrzeuge und Schneepflüge im Dauereinsatz, um die Straßen freizuhalten. Dabei genießen sie laut Straßenverkehrsordnung besondere Rechte. Sie dürfen „auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jede Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert“. „Egal wie langsam es fährt, mit einem Räumfahrzeug sollte sich kein Verkehrsteilnehmer anlegen. Kommt es zu einer [foto id=“126381″ size=“small“ position=“right“]Kollision, bleiben Sie ohne Vollkaskoversicherung möglicherweise auf dem Schaden sitzen“, so Olaf Merz, Versicherungsexperte bei ASSTEL.
Mieter, denen aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung im Mietvertrag die Streu- und Räumpflicht vom Hauseigentümer übertragen wurde, sind auch bei berufsbedingter Abwesenheit, Urlaub oder Krankheit nicht davon entbunden. Sie müssen in diesen Fällen für eine Vertretung sorgen. Zu welchen Zeiten geräumt und gestreut werden muss, regelt die Gemeindesatzung. Im Allgemeinen müssen Gehwege von 7 bis 20 Uhr gefahrlos passierbar sein. „Die Streupflicht sollte ernst genommen werden“, rät der Experte. „Denn bei Vernachlässigung müssen Streupflichtige für mögliche Schäden aufkommen.“ Stürzt eine Person und trägt im schlimmsten Fall eine körperliche Behinderung davon, kann der Haftende sogar zur Zahlung einer lebenslangen Rente verpflichtet sein. Zudem können wegen fahrlässiger Körperverletzung auch strafrechtliche Folgen drohen.
[foto id=“126382″ size=“small“ position=“left“]Laut Straßenverkehrsordnung ist die Fahrzeugausrüstung den Witterungsverhältnissen anzupassen. Im Winter sollten Autofahrer daher unbedingt auch an Frostschutz für die Scheibenwischanlage denken. Wer mit eingefrorener Wischanlage erwischt wird, muss ein Bußgeld von 20 Euro zahlen. Wird dadurch der Verkehr behindert, erhöht sich dieses auf 40 Euro und es gibt einen Punkt in Flensburg.
Aktuell häufig im Straßenverkehr zu beobachten – Autofahrer, die nur ein kleines Guckloch in der Frontscheibe vom Eis befreien und losfahren. Was diese Fahrer oft nicht wissen: Sie riskieren strafrechtliche Folgen sowie Regressforderungen der Versicherung. Vor dem Losfahren müssen alle Scheiben vom Eis sowie das Autodach vom Schnee befreit sein. Sollten nachfolgende Verkehrsteilnehmer durch den vom Autodach wehenden Schnee behindert werden und es zu einem Unfall kommen, muss der Fahrer für den Schaden haften. Übrigens: Auch das Warmlaufenlassen des Motors im Stand ist nicht erlaubt. Wer es dennoch tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit [foto id=“126384″ size=“small“ position=“right“]und wird mit einem Bußgeld bestraft. „Daher besser erst kratzen und dann starten. Das kommt auch der Umwelt zugute“, erklärt ASSTEL-Experte Olaf Merz.
Bisher sind Autofahrer nicht gesetzlich verpflichtet, bei Eis und Schnee Winterreifen aufzuziehen. Dennoch ist dies äußerst ratsam! Wer im Winter den Verkehr aufgrund von Sommerbereifung behindert, riskiert ein Bußgeld von 40 Euro und einen Punkt in Flensburg. Olaf Merz warnt: „Wer mit Sommerreifen im Winter fährt, gefährdet außerdem seinen Versicherungsschutz. Aufgrund grober Fahrlässigkeit können Versicherungen im Schadensfall die Zahlung verweigern.“
+++Weitere Tipps zum Thema Fahren auf Eis und Schnee finden Sie hier+++
geschrieben von auto.de/koe veröffentlicht am 28.01.2010 aktualisiert am 28.01.2010
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Ja, auch LKWs müssen ihr Dach vom Schnee räumen!!!
Der Schnee könnte während der Fahrt runterrutschen und den nachfolgenden Verkehr sehr stark behindern.
Wenn der Schnee sogar gefroren ist kann er Windschutzscheiben durchlagen und Menschenleben gefährden.
Sommer-Fan
Gilt der folgende Satz auch für LKWs?
sowie das Autodach vom Schnee befreit sein. Sollten nachfolgende Verkehrsteilnehmer durch den vom Autodach wehenden Schnee behindert werden und es zu einem Unfall kommen, muss der Fahrer für den Schaden haften.
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Gast auto.de
Januar 31, 2010 um 12:45 pm UhrWie soll ein LKW Fahrer 4 Meter hoch kommen, wenn z.B. die Ladefläche voll ist, und es keine Möglichkeit gibt, ans oder auf’s Dach zu kommen, allerdings sollten die anderen Verkehrsteilnehmer jederzeit genügend Abstand halten, falls sich so eine Eisplatte vom Dach löst!