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Auf unbelebten und dunklen Straßen sollten Autofahrer ihren Wagen möglichst nicht längere Zeit abstellen. Denn trotz stetig verbesserter Sicherheitssysteme haben professionelle Autodiebe leichtes Spiel. Dabei haben es die Täter mittlerweile nicht mehr nur auf das Fahrzeug abgesehen, sondern auch auf teures Zubehör wie Felgen, Sport-Lenkräder, Airbags und Navigationsgeräte.
Doch was tun, wenn das Auto ausgeschlachtet wurde oder man statt des Wagens nur noch einen leeren Parkplatz vorfindet?
Bei einem Diebstahl muss in jedem Fall zuerst die Polizei in Kenntnis gesetzt werden. Die sofortige Strafanzeige ist notwendig, da diese der Versicherung bei der anschließenden Schadensregulierung in jedem Fall vorgelegt werden muss. Zudem muss man sofort seine Versicherung informieren, denn die Kasko-Versicherung haftet bei einem Einbruch für alle Schäden, die anlässlich der Diebstahlshandlung passiert und eindeutig auf die Tat zurückzuführen sind; also auch für Lackschäden und zerstörte Schlösser.
Darüber hinaus kommt die Kasko-Versicherung für alle serienmäßig eingebauten Teile im Auto auf. Der Schutz gilt in der Regel auch für Zubehör, das fest mit dem Auto verbunden ist, wie ein nachträglich eingebautes Navigationssystem. Tragbare Navis, Handys oder andere mobile Geräte und persönliche Dinge werden von der Kasko-Versicherung nicht erstattet.
Was genau versichert ist, steht in der so genannten Teileliste des jeweiligen Versicherers. Sie führt auf, für welche Gegenstände der Schutz im Einzelfall greift. Die deutschen Versicherer (GDV) raten, vor einem nachträglichen Einbau eines Gerätes einen Blick auf die Liste zu werfen oder sich mit seiner Versicherung abzustimmen. Für fest verbundenes Zubehör gilt meistens ein Höchstbetrag. Übersteigt der Wert des Zubehörs die Grenze der Versicherung, muss es als Sonderzubehör extra versichert werden. Für wertvolle Elektrogeräte wie das Radio, den CD-Spieler oder Ähnliches ist es sinnvoll, die Gerätepässe und Kaufquittungen aufzubewahren. Kann der Versicherung der Kauf des gestohlenen Gerätes nicht nachgewiesen werden, geht der Versicherte unter Umständen leer aus.
Wird ein Auto gestohlen und innerhalb eines Monats nicht wiedergefunden und sind alle Fragen geklärt, zahlt die Versicherung im Normalfall den berechneten Zeitwert des Pkw aus. Taucht das Fahrzeug später wieder auf, geht es in den Besitz des Versicherers über.
mid/sas
geschrieben von veröffentlicht am 19.04.2007 aktualisiert am 19.04.2007
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