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Kollidiert ein Kind mit seinem Fahrrad mit der geöffneten Hintertür eines Pkw, muss der Autobesitzer alleine für den Schaden aufkommen. Die Haftung des Kindes als eigentlicher Akteur des Auffahrunfalls entfällt, obwohl der Autofahrer zum Zeitpunkt des Unfalls gar nicht am Steuer seines Fahrzeugs saß und der Wagen am Straßenrand geparkt war.
Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 75/07) hat betont, dass sich in besonders gelagerten Fällen auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, kann dann die für ein Kind vom Auto ausgehende Gefahr ihren vom Gesetzgeber festgelegten absoluten Vorrang behalten.
Im vorliegenden Fall parkte der Autofahrer seinen Wagen zum Unfallzeitpunkt eben nicht ordnungsgemäß. Die hinteren Türen standen zum Zeitpunkt der Kollision offen. Der Gesetzgeber habe für solche Fälle generell die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs heraufgesetzt.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 05.05.2008 aktualisiert am 05.05.2008
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