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Ferienanfang, Ferienende, Wechsel in den Ferienhäusern und Hotels – kaum ein Wochenende im Sommer, an dem die Blechlawine nicht rollt. Da kommen sich Autofahrer auch schon einmal unangenehm zu nahe. Auch wenn es bei Blechschäden bleibt und einen selbst keine Schuld trifft, so bringt eine Schadenabwicklung immer Unannehmlichkeiten mit sich, besonders wenn der Unfallort im Ausland liegt.
Die Schadenregulierung innerhalb der EU ist zwar seit einigen Jahren einfacher geworden. Denn Ansprüche können in Deutschland geltend gemacht werden. Jeder im EU-Raum ansässige Versicherer muss dafür einen Schadenregulierungs-Beauftragten in Deutschland benennen können. Doch nach wie vor gilt das Recht des Schadenortes, und das weicht in vielen Fällen vom deutschen Recht erheblich ab.
Was man im Ernstfall wissen sollte: Kaum ein ausländischer Unfallgegner kennt den deutschen Regulierungs-Beauftragten seiner Versicherung. Meist muss sich der Geschädigte selbst darum kümmern. Die HUK-Coburg Rechtsschutzversicherung rät daher, sich an den Zentralruf der Autoversicherer (Tel. 0180 25026) zu wenden und dort den Ansprechpartner zu erfragen. Wer auf Nummer Sicher gehen will, kann die Nummer vor Reiseantritt im Handy speichern.
Maximal drei Monate hat der Regulierungsbeauftragte Zeit, um den Schaden zu beheben. Ist die Haftungsfrage doch nicht so eindeutig wie angenommen, muss zumindest in dieser Zeit eine begründete Ablehnung vorliegen. Spätestens jetzt wird sich der Geschädigte überlegen, einen Anwalt einzuschalten. Doch Gerichts- oder Rechtsanwaltskosten werden außer in Deutschland oder Österreich in allen anderen EU-Staaten entweder nur eingeschränkt oder gar nicht von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung erstattet. Wer diese Kosten nicht selber bezahlen will, braucht eine Rechtsschutzversicherung.
geschrieben von (ar/Sm) veröffentlicht am 17.07.2009 aktualisiert am 17.07.2009
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