Unfall im Ausland: Was ist zu tun?

Ein Unfall im Ausland ist oftmals mit viel Ärger verbunden. Der ADAC erklärt, was an Ort und Stelle zu tun ist und was danach auf einen zukommt: Zuallererst muss, wie hierzulande auch, die Unfallstelle mit dem Warndreieck gesichert und in vielen Ländern eine Warnweste übergezogen werden. Erste Hilfe ist überall Pflicht. Bei hohem Sachschaden oder wenn Personen verletzt wurden, muss die Polizei verständigt werden.

Unfallprotokoll

Nur in Bulgarien, Kroatien, Slowenien, Polen, Rumänien, der Slowakei, Tschechien (ab 100.000 Kronen Schaden) und Ungarn nehmen die Ordnungshüter auch Bagatellschäden auf, da hier für die spätere Schadenregulierung in jedem Fall ein polizeiliches Unfallprotokoll vorgelegt werden muss. Adresse, Kennzeichen und Haftpflichtversicherung des Unfallgegners sind zu notieren. Zudem sollte die Unfallstelle mit Fotos aus verschiedenen Blickwinkeln dokumentiert werden. Das Beste ist, einen europäischen Unfallbericht (mehrsprachig in den Geschäftsstellen des Automobilklubs erhältlich) zu erstellen.

Attest und Gutachten

Verletzte sollten sich von einem Arzt des Reiselandes ein Attest ausstellen lassen. Bei Schmerzensgeldforderungen kann es sonst zu Problemen mit der ausländischen Haftpflichtversicherung kommen. Bei einem Totalschaden sollte das Fahrzeug vor der Verschrottung durch einen Kfz-Sachverständigen begutachtet werden. Die ADAC-Auslandsnotrufstationen informieren über die richtige Vorgehensweise.

EU-Ausland

Zurück im eigenen Land geht es um die Schadenregulierung. Für deutsche Geschädigte, die einen Autounfall im EU-Ausland, in Liechtenstein, Island, der Schweiz oder Norwegen hatten, gilt folgendes Prozedere: Geltendmachung des Schadens bei dem in Deutschland ansässigen Schadenregulierungs-Beauftragten der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Dieser muss den Schadensfall innerhalb von drei Monaten regulieren oder eventuelle Verzögerungen erklären. Grundsätzlich findet dabei immer das Verkehrs- und Schadenersatzrecht des Landes Anwendung, in dem der Unfall passiert ist. Personenschäden sollten über einen Anwalt im Unfallland abgewickelt werden.

Nicht EU-Ausland

Nach Autounfällen in Ländern, die nicht zur EU gehören, sind Ansprüche direkt bei der ausländischen Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers anzumelden. Auch hier empfiehlt es sich, einen Anwalt im Unfallland hinzuzuziehen. Unter www.adac.de gibt es Anschriften von ADAC-Vertrauensanwälten im Ausland sowie Merkblätter für Schadensfälle in 37 europäischen Ländern. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage im Ausland empfiehlt der Klub außerdem den rechtzeitigen Abschluss eines Verkehrsrechtschutzes.

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